AKTEURE IM ARBEITSSCHUTZ
Wer macht was im Arbeitsschutz? Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzbeauftragter im Vergleich
Arbeitsschutz ist Chefsache – aber kein Arbeitgeber macht ihn allein. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzbeauftragter, Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Betriebsrat haben jeweils eigene Aufgaben, eigene Rechtsgrundlagen und eigene Schwellenwerte. Hier lesen Sie, wer im Betrieb welche Rolle hat, ab wann welche Funktion Pflicht ist und wie alle zusammenarbeiten – für Unternehmen in Hannover und der Region.
Das Wichtigste in Kürze
- Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG, § 21 SGB VII). Führungskräfte setzen um; Aufgaben können schriftlich übertragen werden (§ 13 ArbSchG).
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt: ab dem ersten Beschäftigten Pflicht (Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV Vorschrift 2). Beide beraten – die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
- Sicherheitsbeauftragte: ab regelmäßig 50 Beschäftigten Pflicht, bei 21 bis 49 nur bei besonderer Gefährdung (§ 22 SGB VII).
- Brandschutzbeauftragter: keine allgemeine Pflicht – erforderlich durch Baurecht, Baugenehmigung oder Versicherer; bei erhöhter Brandgefährdung kann er zweckmäßig sein (ASR A2.2).
- Ersthelfer und Brandschutzhelfer: in jedem Betrieb – Ersthelfer ab zwei anwesenden Beschäftigten (§ 26 DGUV Vorschrift 1), Brandschutzhelfer in der Regel 5 % der Beschäftigten (ASR A2.2).
- Arbeitsschutzausschuss: ab mehr als 20 Beschäftigten, mindestens einmal im Vierteljahr (§ 11 ASiG).
- Betriebsrat: bestimmt beim Arbeits- und Gesundheitsschutz mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Wer ist im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlich?
Der Arbeitgeber. Er muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, ihre Wirksamkeit überprüfen, für eine geeignete Organisation sorgen und die nötigen Mittel bereitstellen; die Kosten darf er nicht auf die Beschäftigten abwälzen (§ 3 ArbSchG). Das Unfallversicherungsrecht sagt es ebenso deutlich: Der Unternehmer ist für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich (§ 21 Abs. 1 SGB VII).
Neben dem Arbeitgeber sind auch Personen verantwortlich, die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebs beauftragt sind – im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse (§ 13 Abs. 1 ArbSchG). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Die DGUV Vorschrift 1 verlangt dafür, dass Verantwortungsbereich und Befugnisse festgelegt sind und die beauftragte Person unterschreibt (§ 13 DGUV Vorschrift 1). Organisation, Auswahl und Kontrolle bleiben beim Arbeitgeber.
Auch die Beschäftigten haben Pflichten: Sie müssen nach ihren Möglichkeiten und gemäß Unterweisung für ihre Sicherheit sorgen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden und erhebliche Gefahren sowie Defekte unverzüglich melden (§§ 15, 16 ArbSchG).
Die Rollen im Überblick
- Arbeitgeber und Führungskräfte: immer verantwortlich. Aufgabe: Maßnahmen treffen, organisieren, Mittel bereitstellen, kontrollieren (Gesamtverantwortung). Qualifikation: keine besondere vorgeschrieben. Rechtsgrundlage: §§ 3, 13 ArbSchG, § 21 SGB VII.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht ab dem ersten Beschäftigten. Aufgabe: berät in allen Fragen der Arbeitssicherheit, begeht, prüft, untersucht Unfälle. Qualifikation: Ingenieur, Techniker oder Meister plus sicherheitstechnische Fachkunde. Rechtsgrundlage: §§ 5–7 ASiG, DGUV Vorschrift 2.
- Betriebsarzt: Pflicht ab dem ersten Beschäftigten. Aufgabe: berät in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, arbeitsmedizinische Vorsorge. Qualifikation: Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde. Rechtsgrundlage: §§ 2–4 ASiG, DGUV Vorschrift 2, ArbMedVV.
- Sicherheitsbeauftragte: Pflicht ab regelmäßig 50 Beschäftigten, bei besonderer Gefährdung ab 21. Aufgabe: unterstützen im Alltag, machen auf Gefahren aufmerksam – ehrenamtlich. Qualifikation: keine vorgeschrieben, Ausbildung empfohlen. Rechtsgrundlage: § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1.
- Brandschutzbeauftragter: Pflicht nur bei Auflage (Baurecht, Versicherer); bei erhöhter Brandgefährdung zweckmäßig. Aufgabe: berät zum Brandschutz, organisiert und überwacht ihn. Qualifikation: mindestens 64 Unterrichtseinheiten, Fortbildung 16 Unterrichtseinheiten in drei Jahren. Rechtsgrundlage: Landesbaurecht, ASR A2.2, DGUV Information 205-003.
- Ersthelfer: Pflicht ab zwei anwesenden Beschäftigten. Aufgabe: Erste Hilfe bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Qualifikation: Erste-Hilfe-Ausbildung, Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre. Rechtsgrundlage: § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1.
- Brandschutzhelfer: in jedem Betrieb, in der Regel 5 % der Beschäftigten. Aufgabe: bekämpfen Entstehungsbrände, unterstützen die Evakuierung. Qualifikation: Theorie plus Löschübung. Rechtsgrundlage: § 10 ArbSchG, ASR A2.2, DGUV Information 205-023.
Was macht die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Sie unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 6 ASiG). Konkret heißt das: Sie berät bei der Planung von Anlagen und Arbeitsplätzen, bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung und bei der Gefährdungsbeurteilung, prüft Anlagen und Arbeitsverfahren sicherheitstechnisch, begeht die Arbeitsstätten regelmäßig, untersucht Unfallursachen und wirkt bei Unterweisungen und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.
Pflicht ist die Fachkraft ab dem ersten Beschäftigten – das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze, nur der Umfang richtet sich nach der Betriebsgröße. Bestellt werden dürfen Sicherheitsingenieure, -techniker oder -meister mit sicherheitstechnischer Fachkunde (§ 7 ASiG). Die Fachkraft kann angestellt oder extern beauftragt sein (§ 19 ASiG). Bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist sie weisungsfrei und untersteht unmittelbar der Betriebsleitung (§ 8 ASiG). Mehr dazu im Beitrag Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beauftragen.
Was macht der Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 ASiG). Er berät etwa zu Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeit und Pausen, Schutzausrüstung, zur Organisation der Ersten Hilfe und zur Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung, begeht die Arbeitsstätten, untersucht Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen und wirkt bei der Schulung der Ersthelfer mit. Bestellt werden dürfen nur Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (§ 4 ASiG).
Eine zentrale Aufgabe ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie unterscheidet drei Formen: Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten, die der Arbeitgeber veranlassen muss, Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten, die er anbieten muss, und Wunschvorsorge, die er auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen muss (§§ 2, 4, 5, 5a ArbMedVV). Durchführen darf sie ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (§ 7 ArbMedVV); ist ein Betriebsarzt bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig ihn beauftragen (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV).
Wichtig für das Vertrauen der Beschäftigten: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 8 Abs. 1 ASiG). Der Arbeitgeber erhält aus der Vorsorge nur eine Bescheinigung, dass, wann und aus welchem Anlass sie stattgefunden hat (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV) – keine Befunde. Krankmeldungen auf ihre Berechtigung zu prüfen, gehört ausdrücklich nicht zu seinen Aufgaben (§ 3 Abs. 3 ASiG). Und arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV).
Wie viel Betreuung durch Fachkraft und Betriebsarzt ist vorgeschrieben?
Den Umfang regelt die DGUV Vorschrift 2, die neu gefasst wurde und von den Unfallversicherungsträgern je nach Träger zwischen Ende 2025 und 2027 in Kraft gesetzt wird – bei der BGN etwa zum 1. Januar 2026. Die Grundzüge:
- Bis 20 Beschäftigte: Regelbetreuung ohne feste Einsatzstunden. Fachkraft und Betriebsarzt unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und kommen bei besonderen Anlässen, etwa neuen Maschinen, Verfahren oder nach einem Unfall.
- Ab 21 Beschäftigte: Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten von 0,5, 1,5 oder 2,5 Stunden je Beschäftigten und Jahr – je nach Gefährdung der Branche. Fachkraft und Betriebsarzt teilen sich die Zeit, jeder übernimmt mindestens 20 Prozent. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung nach Bedarf.
- Bis 50 Beschäftigte alternativ: das Unternehmermodell. Der Unternehmer qualifiziert sich in Seminaren seines Unfallversicherungsträgers und holt Fachkraft und Betriebsarzt anlassbezogen hinzu.
Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Fachkraft und Betriebsarzt müssen zusammenarbeiten, insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen vornehmen (§ 10 ASiG).
Was macht ein Sicherheitsbeauftragter?
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte des Betriebs, die zusätzlich zu ihrer eigentlichen Arbeit ehrenamtlich auf Sicherheit und Gesundheit achten. Sie überzeugen sich davon, dass Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und richtig benutzt werden, und machen Kolleginnen und Kollegen auf Gefahren aufmerksam (§ 22 Abs. 2 SGB VII). Weisungen können sie nicht erteilen, und sie tragen wegen ihrer Funktion keine zusätzliche Verantwortung; benachteiligt werden dürfen sie wegen dieser Aufgabe nicht (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
Seit dem 29. Mai 2026 gilt: Sicherheitsbeauftragte sind ab regelmäßig 50 Beschäftigten Pflicht, bei 21 bis 49 Beschäftigten nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergibt (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Der Betriebs- oder Personalrat ist zu beteiligen. Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 noch die alte Grenze von mehr als 20 Beschäftigten; bis zu ihrer Anpassung geht das Gesetz vor. Wer trotz Pflicht niemanden bestellt, riskiert ein Bußgeld bis 10.000 Euro (§ 209 SGB VII). Eine Ausbildung ist nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Alles Weitere im Beitrag Sicherheitsbeauftragte 2026.
Was macht ein Brandschutzbeauftragter?
Der Brandschutzbeauftragte berät den Arbeitgeber in allen Fragen des betrieblichen Brandschutzes und organisiert und überwacht ihn: Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungspläne, Begehungen, Prüffristen der Brandschutzeinrichtungen, Unterweisung, Brandschutzhelfer und Evakuierungsübungen. Den Aufgabenkatalog beschreibt die DGUV Information 205-003.
Anders als Fachkraft und Betriebsarzt ist er nicht in jedem Betrieb Pflicht. Erforderlich wird er durch Sonderbauvorschriften des Landes – in Niedersachsen etwa für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten über 2.000 m² und Industriebauten über 5.000 m² –, durch Auflagen in Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept, durch den Feuerversicherer oder durch die eigene Gefährdungsbeurteilung: Bei erhöhter Brandgefährdung kann nach der ASR A2.2 die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Die Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten mit Prüfung, die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten in drei Jahren. Mehr im Beitrag Brandschutzbeauftragter 2026.
Welche Aufgaben haben Ersthelfer und Brandschutzhelfer?
Jeder Arbeitgeber muss Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung übernehmen; Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zur Zahl der Beschäftigten und zu den Gefahren passen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Vor der Benennung ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören.
- Ersthelfer: bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten mindestens einer, darüber 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in allen anderen Betrieben. Ausgebildet werden sie bei einer von der Unfallversicherung ermächtigten Stelle, fortgebildet in der Regel alle zwei Jahre (§ 26 DGUV Vorschrift 1).
- Brandschutzhelfer: in der Regel 5 % der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung, mehr bei erhöhter Gefährdung (ASR A2.2 Punkt 7.3). Sie bekämpfen Entstehungsbrände mit Feuerlöschern und unterstützen die Evakuierung. Die Ausbildung aus Theorie und praktischer Löschübung beschreibt die DGUV Information 205-023 – mehr dazu im Beitrag zur Brandschutzhelferausbildung.
In vielen Betrieben übernehmen dieselben Personen beide Aufgaben. Verfügt der Arbeitgeber selbst über Ausbildung und Ausrüstung, kann er die Aufgaben auch selbst wahrnehmen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).
Welche Rolle hat der Betriebsrat?
Wo es einen Betriebsrat gibt, bestimmt er bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und zum Gesundheitsschutz mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er setzt sich für die Einhaltung des Arbeitsschutzes ein und ist bei Besichtigungen und Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen (§ 89 BetrVG).
Bei der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes gilt: Angestellte Fachkräfte und Betriebsärzte werden mit Zustimmung des Betriebsrats bestellt; vor der Beauftragung eines externen Dienstes oder einer freiberuflichen Fachkraft ist der Betriebsrat zu hören (§ 9 Abs. 3 ASiG). Auch an der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten ist er zu beteiligen (§ 22 Abs. 1 SGB VII), und im Arbeitsschutzausschuss sitzen zwei seiner Mitglieder.
Wo kommen alle zusammen? Der Arbeitsschutzausschuss
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss bilden (§ 11 ASiG); Teilzeitkräfte zählen auch hier anteilig. Mitglieder sind der Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Der Ausschuss berät die Anliegen des Arbeitsschutzes und tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
In der Praxis ist der Arbeitsschutzausschuss der Ort, an dem die Fäden zusammenlaufen: Ergebnisse der Begehungen, Unfälle und Beinaheunfälle, Stand der Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Themen, Brandschutz und anstehende Unterweisungen. Ein kurzes Protokoll mit Maßnahmen und Zuständigkeiten macht die Sitzungen verbindlich.
Wie unterstützt Alliance Security Unternehmen in Hannover?
Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit klären wir mit Ihnen, welche Funktionen Ihr Betrieb nach Größe und Gefährdung braucht, und übernehmen die Rollen, die extern vergeben werden können:
- sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 – mit Begehungen, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss,
- externer Brandschutzbeauftragter, Brandschutzordnung sowie Flucht- und Rettungspläne,
- Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten – Grundausbildung und Auffrischung, in unseren Schulungsräumen in Wunstorf oder bei Ihnen im Betrieb,
- Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung am Brandsimulator.
Wir arbeiten eng mit Betriebsärzten zusammen und vermitteln Ihnen bei Bedarf einen passenden Betriebsarzt. Ist bereits einer bestellt, stimmen wir Begehungen und Jahresbericht direkt mit ihm ab.
Arbeitsschutz richtig organisieren – in Hannover und der Region
Sie wollen wissen, welche Funktionen Ihr Betrieb wirklich braucht und wer sie übernimmt?
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter prüfe ich mit Ihnen, was für Ihre Betriebsgröße und Gefährdung Pflicht ist, übernehme die sicherheitstechnische Betreuung und den Brandschutz und stimme mich mit Ihrem Betriebsarzt ab.
Häufige Fragen zu den Akteuren im Arbeitsschutz
Brauche ich als Kleinbetrieb wirklich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt?
Ja, beide sind ab dem ersten Beschäftigten Pflicht (§§ 2, 5 ASiG). Bis 20 Beschäftigte gibt es nach der neuen DGUV Vorschrift 2 aber keine festen Einsatzstunden mehr: Fachkraft und Betriebsarzt unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und kommen bei besonderen Anlässen. Bis 50 Beschäftigte steht alternativ das Unternehmermodell offen.
Kann der Sicherheitsbeauftragte die Fachkraft für Arbeitssicherheit ersetzen?
Nein. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter, der ehrenamtlich im Alltag unterstützt. Die Fachkraft ist die fachkundige Beraterin des Arbeitgebers mit den gesetzlichen Aufgaben aus § 6 ASiG. Beide ergänzen sich – die Fachkraft wirkt sogar bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.
Kann eine Person mehrere Rollen übernehmen?
Teilweise. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann zugleich Brandschutzbeauftragter sein, wenn sie dessen Ausbildung hat. Ersthelfer und Brandschutzhelfer sind oft dieselben Personen. Und der Arbeitgeber kann Aufgaben der Ersten Hilfe und Brandbekämpfung selbst übernehmen, wenn er die nötige Ausbildung hat (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).
Erfährt der Arbeitgeber, was der Betriebsarzt bei der Vorsorge feststellt?
Nein. Der Betriebsarzt unterliegt der Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV).
Prüft der Betriebsarzt Krankmeldungen?
Nein. Das gehört nach § 3 Abs. 3 ASiG ausdrücklich nicht zu seinen Aufgaben.
Wer trägt die Verantwortung, wenn etwas passiert?
Grundsätzlich der Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG, § 21 SGB VII). Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten weisungsfrei, Sicherheitsbeauftragte tragen keine zusätzliche Verantwortung. Wer nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich mit Aufgaben beauftragt ist, ist im Rahmen dieser Aufgaben mitverantwortlich – Auswahl und Kontrolle bleiben beim Arbeitgeber.
Ab wann brauche ich einen Arbeitsschutzausschuss?
Ab mehr als 20 Beschäftigten, wobei Teilzeitkräfte anteilig zählen (§ 11 ASiG). Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Vierteljahr – auch dann, wenn Sie keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen.
Müssen die Bestellungen schriftlich erfolgen?
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt werden schriftlich bestellt (§§ 2, 5 ASiG), ebenso der Brandschutzbeauftragte (DGUV Information 205-003). Für Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Brandschutzhelfer schreibt das Gesetz keine Form vor – eine schriftliche Bestellung bzw. Liste empfehlen wir trotzdem, weil sie bei einer Kontrolle den Nachweis erleichtert.
Fazit
Arbeitsschutz funktioniert, wenn jeder seine Rolle kennt: Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten ab dem ersten Beschäftigten, Sicherheitsbeauftragte unterstützen im Alltag, und Ersthelfer und Brandschutzhelfer sind im Notfall da. Ob zusätzlich ein Brandschutzbeauftragter nötig ist, hängt von Gebäude, Auflagen und Brandgefährdung ab. Wer diese Rollen sauber besetzt, schriftlich festhält und im Arbeitsschutzausschuss zusammenbringt, ist bei einer Kontrolle gut aufgestellt – und schützt seine Beschäftigten wirksam.
Über den Autor
Sascha Hautau ist Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter und Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten hat er 2016 bei VdS Schadenverhütung absolviert (CFPA-Europe-Diplom); seitdem bildet er sich regelmäßig fort – unter anderem 2023 im VdS-Workshop „Der Brandschutzbeauftragte in der Praxis“ und zuletzt im April 2026 in einer Weiterbildung für Brandschutzbeauftragte. Seit 2000 ist er in der Sicherheitsbranche tätig, seit 2007 selbstständig. Mit Alliance Security betreut er Unternehmen in Hannover und der Region als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und externer Brandschutzbeauftragter – von der Gefährdungsbeurteilung über Begehungen und Unterweisungen bis zur Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung am Brandsimulator. Seit 2011 nimmt er zudem als ehrenamtlicher Prüfer der IHK Hannover die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung ab, seit 2021 als Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Ebenfalls seit 2021 prüft er in den Abschlussprüfungen zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit.
Quellen
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), §§ 1–11, 19 – gesetze-im-internet.de
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 3, 10, 13, 15, 16 – gesetze-im-internet.de
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), §§ 21, 22, 209 – gesetze-im-internet.de
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), §§ 2–7 – gesetze-im-internet.de
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), §§ 87, 89 – gesetze-im-internet.de
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §§ 13, 20, 22, 26 – publikationen.dguv.de
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Neufassung, Mustertext 2024), Fassung der BGN mit Inkrafttreten 01.01.2026 – bgn.de
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (zuletzt geändert 2025) – baua.de
- DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ – publikationen.dguv.de
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ – publikationen.dguv.de
- DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“ – publikationen.dguv.de
Stand: Oktober 2026
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