ARBEITSSICHERHEIT
Unterweisung im Arbeitsschutz 2026: Pflicht, Häufigkeit, Inhalte und Nachweis – für Unternehmen in Hannover
Jeder Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen – vor dem ersten Arbeitstag, bei Veränderungen und danach regelmäßig, nach der DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich. So steht es in § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1. Hier lesen Sie, wann und wie oft unterwiesen werden muss, wer unterweisen darf, was in den Nachweis gehört und was Unternehmen in Hannover und der Region beachten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflicht für jeden Arbeitgeber – ab dem ersten Beschäftigten (§ 12 ArbSchG).
- Wann: vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder Verfahren – danach mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1, § 6 ArbStättV). Jugendliche mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG).
- Was: arbeitsplatzbezogen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisungen – einschließlich Erste Hilfe, Brandschutz und Fluchtwege.
- Wie: während der Arbeitszeit, in verständlicher Form und Sprache, mit der Möglichkeit für Rückfragen.
- Wer: verantwortlich ist der Arbeitgeber; durchgeführt wird die Unterweisung meist von der direkten Führungskraft. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt unterstützen.
- Nachweis: jede Unterweisung dokumentieren; bei Arbeitsmitteln Datum und Namen schriftlich, bei Gefahr- und Biostoffen zusätzlich mit Unterschrift.
- E-Learning ist nur als Hilfsmittel zulässig – mit Verständnisprüfung und Rückfragemöglichkeit.
- Bußgeld: Wer nicht vor Arbeitsbeginn unterweist, riskiert je nach Vorschrift bis 5.000 Euro, bei Gefahrstoffen bis 50.000 Euro.
Was ist eine Unterweisung im Arbeitsschutz?
Eine Unterweisung besteht aus Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind – so definiert es § 12 Abs. 1 ArbSchG. Sie ist damit keine allgemeine Schulung und kein Rundschreiben: Die Beschäftigten sollen wissen, welche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz bestehen, wie sie sich schützen und was im Notfall zu tun ist.
Die DGUV Regel 100-001 stellt klar: Ein alleiniges Aushändigen von Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Inhalte verstanden wurden – etwa durch Verständnisfragen, Vorführen oder Beobachten am Arbeitsplatz.
Wichtig: Die Unterweisung ersetzt keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen – sie ergänzt sie. Gefahren sind zuerst an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig (§ 4 Nr. 2 und Nr. 5 ArbSchG).
Wer muss unterwiesen werden?
Alle Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG – also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit, Minijobber, Auszubildende und andere zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte. Der Umfang richtet sich nach der Tätigkeit, nicht nach dem Vertrag.
- Leiharbeitnehmer: Unterweisen muss der Entleiher, also der Betrieb, in dem gearbeitet wird – unter Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung (§ 12 Abs. 2 ArbSchG, § 11 Abs. 6 AÜG).
- Fremdfirmen: Deren Beschäftigte unterweist ihr eigener Arbeitgeber. Sie als Auftraggeber müssen sich aber vergewissern, dass sie angemessene Anweisungen zu den Gefahren in Ihrem Betrieb erhalten haben, und die Arbeiten abstimmen (§ 8 ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1).
- Homeoffice: Auch hier kann auf die Unterweisung nicht verzichtet werden (DGUV FBORG-004). Für Telearbeitsplätze gilt § 6 ArbSt ättV ausdrücklich, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht (§ 1 Abs. 4 ArbStättV).
Wann und wie oft muss unterwiesen werden?
In der Praxis unterscheidet man drei Arten:
- Erstunterweisung – vor Aufnahme der Tätigkeit, also am ersten Arbeitstag, bevor jemand an die Arbeit geht.
- Anlassbezogene Unterweisung – bei Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder Verfahren, neuen Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung, nach Unfällen oder Beinaheunfällen.
- Wiederholungsunterweisung – regelmäßig, mindestens einmal jährlich.
Welche Vorschrift was verlangt, zeigt die Übersicht:
- § 12 ArbSchG: bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder Technologien – vor Aufnahme der Tätigkeit; erforderlichenfalls regelmäßig wiederholen. Dokumentation: keine Form vorgeschrieben.
- § 4 DGUV Vorschrift 1: erforderlichenfalls wiederholen, mindestens einmal jährlich. Dokumentation: dokumentieren (Form und Unterschrift nicht vorgeschrieben).
- § 6 ArbStättV: vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich; unverzüglich bei wesentlichen Änderungen mit zusätzlichen Gefährdungen; Inhalte u. a. Erste Hilfe, Brandschutz, Fluchtwege. Dokumentation: keine Form vorgeschrieben.
- § 12 BetrSichV: vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln, danach mindestens einmal jährlich. Dokumentation: Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich.
- § 14 GefStoffV: mündlich anhand der Betriebsanweisung, vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich; mit arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung. Dokumentation: Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen.
- § 14 BioStoffV: mündlich anhand der Betriebsanweisung, vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich. Dokumentation: Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen.
- § 29 JArbSchG: Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen, danach mindestens halbjährlich. Dokumentation: keine Form vorgeschrieben.
„Jährlich“ heißt nach dem DGUV-Fachbereich Organisation: spätestens zwölf Monate nach der letzten Unterweisung – nicht „irgendwann im nächsten Kalenderjahr“.
Was gehört in eine Unterweisung?
Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung: Was dort an Gefährdungen und Maßnahmen steht, wird in der Unterweisung vermittelt. Dazu gehören insbesondere:
- die konkreten Gefährdungen am Arbeitsplatz und die festgelegten Schutzmaßnahmen,
- die Betriebsanweisungen für Maschinen, Arbeitsmittel und Gefahrstoffe,
- die richtige Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (§ 3 PSA-Benutzungsverordnung),
- das Verhalten im Notfall: Erste Hilfe, Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, innerbetrieblicher Verkehr (§ 6 Abs. 2 ArbStättV),
- Brandverhütung und Verhalten im Brandfall, Fluchtwege und Notausgänge (§ 6 Abs. 3 ArbStättV, siehe auch ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“),
- wie Unfälle, Beinaheunfälle und Mängel gemeldet werden.
Tipp aus der Praxis: Lieber mehrere kurze Unterweisungen zu einzelnen Themen über das Jahr verteilt als ein langer Termin, bei dem die Aufmerksamkeit schnell nachlässt.
Wer darf unterweisen?
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung übertragen und behält trotzdem die Gesamtverantwortung. Üblich ist die direkte Führungskraft – Meister, Schichtleitung, Teamleitung –, weil sie vor Ort ist, Fehlverhalten korrigieren kann und die nötige Weisungsbefugnis hat (DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.3). Eine schriftliche Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schafft dabei Klarheit.
Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte beraten und wirken mit. Die Fachkraft hat nach § 6 Nr. 4 ASiG ausdrücklich darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten sicher verhalten, und sie insbesondere über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu belehren. Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG eigenverantwortlich durchführen können diese Personen nach der DGUV Regel 100-001 aber nicht, weil ihnen die Weisungsbefugnis fehlt. In der Praxis bewährt sich deshalb: Die Fachkraft bereitet Inhalte und Nachweise vor und führt die Unterweisung gemeinsam mit der Führungskraft durch.
Wie muss eine Unterweisung ablaufen?
- Während der Arbeitszeit: Die Unterweisung ist Arbeitszeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG); die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
- Verständlich in Form und Sprache: Das verlangen ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV und § 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 ausdrücklich. Bei Sprachproblemen helfen Bilder, Piktogramme, Vorführen und – wo nötig – Übersetzungen.
- Rückfragen ermöglichen und Verständnis prüfen: Kurze Fragen, eine Vorführung am Arbeitsplatz oder eine Beobachtung in den Tagen danach zeigen, ob die Inhalte angekommen sind.
- Wirksamkeit überprüfen: Wie jede Arbeitsschutzmaßnahme muss auch die Unterweisung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Zeigen Beobachtungen oder Unfälle Lücken, wird nachgeschult.
Darf man online oder per E-Learning unterweisen?
Ja, aber nur als Hilfsmittel. Nach der DGUV Regel 100-001 und den Hinweisen der DGUV müssen die Inhalte arbeitsplatzbezogen aufbereitet sein, der Arbeitgeber muss sich vom Verständnis überzeugen, und die Beschäftigten müssen jederzeit Rückfragen an eine unterweisende Person stellen können. Nicht ausreichend ist es, Unterlagen oder eine Lernsoftware zum Selbststudium zu verteilen. Videokonferenzen – einzeln oder in der Gruppe – sind möglich, wenn mündliche Erläuterungen und Fragen möglich sind.
Wichtig: Gefahrstoff- und Biostoffverordnung verlangen ausdrücklich eine mündliche Unterweisung. Und manche Abläufe – etwa der Umgang mit Feuerlöschern oder Anschlagmitteln – lassen sich nur praktisch vermitteln.
Wie dokumentieren Sie die Unterweisung richtig?
§ 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass jede Unterweisung dokumentiert wird – eine bestimmte Form oder eine Unterschrift schreibt sie nicht vor. Strenger sind BetrSichV (Datum und Namen schriftlich) sowie GefStoffV und BioStoffV (Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen). Ein guter Nachweis enthält:
- Datum und Dauer,
- Thema und Inhalte, am besten mit Verweis auf die verwendeten Betriebsanweisungen,
- Namen der unterweisenden Person,
- Namen und Unterschriften der Unterwiesenen,
- Anlass (Erst-, Wiederholungs- oder anlassbezogene Unterweisung).
Bei elektronischen Nachweisen gilt: Eine eingescannte Unterschrift ist kein eindeutiger Beleg; einer handschriftlichen gleichgestellt ist nur die qualifizierte elektronische Signatur (DGUV-Fachbereich Organisation). Eine feste Aufbewahrungsfrist nennen § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 nicht – wir empfehlen, die Nachweise mehrere Jahre aufzubewahren. Nach einem Unfall sind sie Ihr wichtigster Beleg.
Unsere kostenlose Vorlage für den Unterweisungsnachweis enthält alle Pflichtangaben und eine Teilnehmerliste mit Unterschrift: Vorlage Unterweisungsnachweis kostenlos herunterladen (PDF)
Was droht, wenn nicht unterwiesen wird?
Bußgeldbewehrt ist vor allem die fehlende Erstunterweisung:
- Wer Beschäftigte nicht vor Aufnahme der Tätigkeit unterweist, handelt ordnungswidrig – Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV, § 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV, jeweils in Verbindung mit § 25 ArbSchG).
- Bei Gefahrstoffen drohen bis 50.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 25 GefStoffV in Verbindung mit § 26 Chemikaliengesetz).
- Bei Jugendlichen bis 5.000 Euro – hier auch dann, wenn die halbjährliche Wiederholung versäumt wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JArbSchG).
- Ordnet die Gewerbeaufsicht – in Hannover das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt – eine Unterweisung an und wird die Anordnung missachtet, sind bis 30.000 Euro möglich (§ 25 ArbSchG).
Wer vorsätzlich nicht unterweist und dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (§ 9 Abs. 2 ArbStättV, § 26 Nr. 2 ArbSchG). Und nach einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen zurückfordern, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 110 SGB VII) – eine fehlende oder nicht nachweisbare Unterweisung kann dabei schwer wiegen.
Wie unterstützt Alliance Security Unternehmen in Hannover?
Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie dabei, dass Ihre Unterweisungen vollständig, verständlich und nachweisbar sind:
- Wir leiten aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung ab, wer zu welchen Themen unterwiesen werden muss, und erstellen einen Unterweisungsplan für das Jahr.
- Wir erstellen die Unterweisungspräsentation angepasst auf Ihren Betrieb und Ihre Tätigkeiten, stimmen die Inhalte mit Ihnen ab und liefern die passenden Nachweisformulare.
- Wir führen die Unterweisung bei Ihnen im Betrieb oder in unseren Schulungsräumen in Wunstorf durch – auf Wunsch auch online per Videokonferenz mit Rückfragemöglichkeit. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber; wir empfehlen, dass eine Führungskraft teilnimmt und den Nachweis mit unterzeichnet.
- Die Brandschutzunterweisung verbinden wir auf Wunsch mit der Brandschutzhelferausbildung und praktischer Löschübung am Brandsimulator.
Unterweisungen planen und durchführen – in Hannover und der Region
Sie wollen sicher sein, dass alle Beschäftigten rechtzeitig und nachweisbar unterwiesen sind – auch Neue, Aushilfen und Leiharbeitnehmer?
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit erstelle ich mit Ihnen den Unterweisungsplan, bereite Präsentation und Nachweise auf Ihren Betrieb zugeschnitten vor und führe die Unterweisung bei Ihnen im Betrieb oder in Wunstorf durch – auf Wunsch auch online.
Häufige Fragen zur Unterweisung
Zählt die Unterweisung als Arbeitszeit?
Ja. § 12 Abs. 1 ArbSchG schreibt vor, dass die Unterweisung während der Arbeitszeit stattfindet. Die Kosten darf der Arbeitgeber nicht auf die Beschäftigten abwälzen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Reicht eine Unterweisung pro Jahr?
Nur, wenn sich nichts ändert. Mindestens einmal jährlich ist die Untergrenze nach § 4 DGUV Vorschrift 1 und § 6 ArbStättV. Zusätzlich muss bei neuen Tätigkeiten, Arbeitsmitteln oder Verfahren und nach Unfällen unterwiesen werden – bei Jugendlichen mindestens halbjährlich.
Muss jeder Unterwiesene unterschreiben?
Nach der DGUV Vorschrift 1 nicht – dort reicht eine Dokumentation. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen ist die Unterschrift Pflicht (§ 14 GefStoffV, § 14 BioStoffV). Wir empfehlen die Unterschrift grundsätzlich, weil sie den Nachweis erleichtert.
Müssen auch Beschäftigte im Homeoffice unterwiesen werden?
Ja. Auch für mobile Arbeit und Homeoffice gilt § 12 ArbSchG. Themen sind unter anderem die Einrichtung des Arbeitsplatzes, Bildschirmarbeit, Pausen und elektrische Geräte. Die Unterweisung kann per Videokonferenz erfolgen, wenn Rückfragen möglich sind.
Wer unterweist Leiharbeitnehmer und Fremdfirmen?
Leiharbeitnehmer unterweist der Entleiher, also Ihr Betrieb (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Beschäftigte von Fremdfirmen unterweist deren Arbeitgeber; Sie müssen sich aber vergewissern, dass sie über die Gefahren in Ihrem Betrieb angemessen angewiesen sind (§ 8 Abs. 2 ArbSchG).
Ist die Brandschutzunterweisung dasselbe wie die Brandschutzhelfer-Ausbildung?
Nein. Die Unterweisung zu Brandverhütung, Verhalten im Brandfall und Fluchtwegen erhalten alle Beschäftigten (§ 6 Abs. 3 ArbStättV). Die Brandschutzhelfer werden zusätzlich in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen und praktisch ausgebildet (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ArbStättV, ASR A2.2, DGUV Information 205-023) – mehr dazu in unserem Beitrag zur Brandschutzhelferausbildung.
Kann der Sicherheitsbeauftragte die Unterweisung übernehmen?
Nicht eigenverantwortlich. Sicherheitsbeauftragte unterstützen und machen auf Gefahren aufmerksam, haben aber keine Weisungsbefugnis. Sie können bei der Unterweisung mitwirken – verantwortlich bleibt der Arbeitgeber bzw. die Führungskraft.
Fazit
Die Unterweisung ist eine einfache, aber wirksame Maßnahme im Arbeitsschutz – wenn sie arbeitsplatzbezogen ist. Wer vor dem ersten Arbeitstag, bei Veränderungen und mindestens einmal im Jahr unterweist, Verständnis prüft und alles sauber dokumentiert, schützt seine Beschäftigten und ist bei einer Kontrolle durch Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht auf der sicheren Seite.
Über den Autor
Sascha Hautau ist Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter und Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten hat er 2016 bei VdS Schadenverhütung absolviert (CFPA-Europe-Diplom); seitdem bildet er sich regelmäßig fort – unter anderem 2023 im VdS-Workshop „Der Brandschutzbeauftragte in der Praxis“ und zuletzt im April 2026 in einer Weiterbildung für Brandschutzbeauftragte. Seit 2000 ist er in der Sicherheitsbranche tätig, seit 2007 selbstständig. Mit Alliance Security betreut er Unternehmen in Hannover und der Region als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und externer Brandschutzbeauftragter – von der Gefährdungsbeurteilung über Begehungen und Unterweisungen bis zur Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung am Brandsimulator. Seit 2011 nimmt er zudem als ehrenamtlicher Prüfer der IHK Hannover die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung ab, seit 2021 als Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Ebenfalls seit 2021 prüft er in den Abschlussprüfungen zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 2, 3, 4, 8, 12, 13, 25, 26 – gesetze-im-internet.de
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), §§ 1, 6, 9 – gesetze-im-internet.de
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 12, 22 – gesetze-im-internet.de
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §§ 14, 22, und Chemikaliengesetz § 26 – gesetze-im-internet.de
- Biostoffverordnung (BioStoffV), § 14 – gesetze-im-internet.de
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), §§ 29, 59 – gesetze-im-internet.de
- PSA-Benutzungsverordnung, § 3; Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), § 11 Abs. 6; Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 6; SGB VII, § 110 – gesetze-im-internet.de
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, §§ 4, 6 – publikationen.dguv.de
- DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (Ausgabe Juni 2025), Abschnitt 2.3 – publikationen.dguv.de
- DGUV Fachbereich AKTUELL FBORG-004 „Unterweisung im Homeoffice“ (Stand 25.06.2021) – publikationen.dguv.de
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ – publikationen.dguv.de
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ – baua.de
- DGUV Arbeit & Gesundheit: „Sicherheitseinweisung mit elektronischen Hilfsmitteln“ (02.08.2022) – aug.dguv.de
Stand: Oktober 2026
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