ARBEITSSICHERHEIT
Gefährdungsbeurteilung 2026: Pflicht, Ablauf und Vorlage für Unternehmen in Hannover
Was Arbeitgeber in Hannover und der Region jetzt wissen müssen – mit kostenloser Vorlage zum Download.
Kurzübersicht
- Die Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitgeber Pflicht – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße (§ 5 Arbeitsschutzgesetz).
- Sie muss dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG) und regelmäßig sowie bei jeder wesentlichen Veränderung aktualisiert werden.
- Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro, bei vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten auch strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber.
- Der Ablauf folgt einem festen Prozess – von der Vorbereitung über Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bis zur Wirksamkeitskontrolle und Fortschreibung.
- Eine kostenlose Vorlage ist ein guter Einstieg, ersetzt aber keine fachkundige, betriebsspezifische Beurteilung.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können. Auf dieser Grundlage legt der Arbeitgeber fest, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden. Sie ist damit das zentrale Steuerungsinstrument des betrieblichen Arbeitsschutzes – alle weiteren Maßnahmen (Unterweisungen, Betriebsanweisungen, persönliche Schutzausrüstung und auch die Brandschutzhelfer‒Ausbildung) bauen auf ihren Ergebnissen auf.
Ist die Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben?
Ja. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Pflicht greift, sobald mindestens ein Beschäftigter tätig ist – vom Kleinbetrieb bis zum Großkonzern, unabhängig von Branche und ohne Mindestgröße. Nur wer als Solo-Selbstständiger ohne Beschäftigte arbeitet, ist vom Arbeitsschutzgesetz nicht erfasst.
Konkretisiert wird die gesetzliche Grundlage durch mehrere Verordnungen: § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeitsmittel und § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für Gefahrstoffe. Wie eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsstätten fachlich korrekt aufgebaut sein muss – von der Vorbereitung über Ermittlung und Bewertung bis zur Wirksamkeitsprüfung –, beschreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“. Wer sich an sie hält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Die Einbindung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt regeln das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen?
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber – die Pflicht lässt sich nicht delegieren, wohl aber die praktische Durchführung. In der Praxis erstellt der Arbeitgeber die Beurteilung meist gemeinsam mit einer internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und den betroffenen Beschäftigten selbst, die ihre Arbeitsplätze am besten kennen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät dabei fachlich und methodisch, die Entscheidung über die Maßnahmen und die Verantwortung dafür bleiben aber beim Arbeitgeber.
Für Arbeitsstätten ist das sogar ausdrücklich geregelt: Nach § 3 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird – und wer selbst nicht über die nötigen Kenntnisse verfügt, muss sich fachkundig beraten lassen. Was das bedeutet, präzisiert die ASR V3 in Punkt 4.1: erforderlich sind eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte einschlägige Tätigkeit, und die Fachkenntnisse sind durch Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. Fachkundig können demnach betriebliche Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt sein. Fachkunde ist damit keine Empfehlung, sondern Voraussetzung.
Davon zu unterscheiden ist die Fachkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst: Wen ein Arbeitgeber überhaupt als Fachkraft bestellen darf, regeln § 7 Arbeitssicherheitsgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 2. Gefordert sind dort eine Ausbildung als Ingenieur, staatlich geprüfter Techniker oder Meister, mindestens zwei Jahre einschlägige praktische Tätigkeit und ein erfolgreich abgeschlossener staatlich anerkannter Ausbildungslehrgang. Kurz gesagt: Die ASR V3 regelt, wer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen darf – ASiG und DGUV Vorschrift 2 regeln, wer sich Fachkraft für Arbeitssicherheit nennen darf.
Welche Gefährdungsfaktoren müssen berücksichtigt werden?
§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt sechs Gefährdungsfaktoren, die bei jeder Beurteilung zu prüfen sind:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte – Beispiele: Fluchtwege, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit
- Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen – Beispiele: Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe, Infektionsgefahren
- Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln – Beispiele: Maschinen, Werkzeuge, Anlagen, Arbeitsstoffe
- Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit – Beispiele: Schichtarbeit, Taktung, Zusammenwirken mehrerer Tätigkeiten
- Unzureichende Qualifikation und Unterweisung – Beispiele: fehlende Einweisung neuer Mitarbeiter, veraltete Kenntnisse
- Psychische Belastungen bei der Arbeit – Beispiele: Zeitdruck, Arbeitsverdichtung, soziale Konflikte
Wichtig: Diese Liste ist nicht abschließend („insbesondere“) – betriebsspezifische Besonderheiten müssen ergänzend geprüft werden.
Wie läuft eine Gefährdungsbeurteilung ab?
Das BAuA-Handbuch Gefährdungsbeurteilung empfiehlt einen Ablauf in sieben Schritten:
- Vorbereiten – Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, für die beurteilt wird
- Gefährdungen ermitteln – Begehung, Befragung der Beschäftigten, Unfall- und Krankheitsstatistiken auswerten
- Gefährdungen beurteilen – Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliches Schadensausmaß bewerten
- Maßnahmen festlegen – nach der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 4 ArbSchG): Substitution vor technischen, vor organisatorischen, vor personenbezogenen und schließlich verhaltensbezogenen Maßnahmen (STOP bzw. STOPV)
- Maßnahmen umsetzen – mit Verantwortlichkeiten und Fristen
- Wirksamkeit überprüfen – haben die Maßnahmen die Gefährdung tatsächlich reduziert?
- Gefährdungsbeurteilung fortschreiben – Ergebnisse aktualisieren, bei Veränderungen neu bewerten
Die ASR V3 beschreibt für Arbeitsstätten denselben Ablauf und führt die Dokumentation zusätzlich als eigenständigen Prozessschritt auf. Den zeitlichen Rahmen setzt die Arbeitsstättenverordnung selbst: Nach § 3 Abs. 3 ArbStättV ist die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren – erst beurteilen, dann arbeiten lassen. Pauschale Lösungen ohne Bezug zum konkreten Arbeitsplatz genügen dabei nicht.
Muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?
Ja. § 6 ArbSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen verfügen muss, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht eine zusammenfassende Dokumentation für mehrere Arbeitsplätze oder Tätigkeiten. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor – die Dokumentation kann auf Papier oder elektronisch geführt werden, muss aber in einer verbindlichen Version vorliegen.
Was mindestens hineingehört, legt die ASR V3 in Punkt 5.7.2 fest: die Bezeichnung der erfassten Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die jeweils festgestellten Gefährdungen, das Ergebnis ihrer Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen einschließlich ihrer Umsetzung sowie das Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung. Zusätzlich müssen die Verantwortlichen und das Datum der Erstellung beziehungsweise Aktualisierung erkennbar sein. Ein tabellarisches Formular, das diese Punkte je Arbeitsplatz erfasst, erfüllt die Anforderungen.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Eine feste, im Gesetz genannte Frist gibt es nicht – die ASR V3 verlangt stattdessen, die Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren (Punkt 4 Abs. 4 und 5.8). Als Anlässe nennt sie insbesondere: wesentliche Veränderungen in der Arbeitsstätte (Umgestaltung, neue Arbeitsplätze, geänderte Arbeitsverfahren oder Abläufe, andere Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, Instandhaltung), Änderungen von Rechtsvorschriften oder Technischen Regeln, neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, kritische Situationen wie Beinahe-Unfälle oder auffällige Fehlzeiten, Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, das Bekanntwerden einer Behinderung bei Beschäftigten sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Unabhängig von diesen Anlässen hat es sich in der Praxis bewährt, jede Gefährdungsbeurteilung in einem festen Turnus – meist jährlich – auf Aktualität zu prüfen, auch wenn sich augenscheinlich nichts verändert hat.
Was droht bei fehlender oder fehlerhafter Gefährdungsbeurteilung?
Hier lohnt ein genauer Blick, denn dieser Punkt wird häufig verkürzt dargestellt: Ein Verstoß gegen § 5 ArbSchG allein ist nicht unmittelbar mit einem Bußgeld belegt. Sanktioniert wird auf zwei Wegen.
Über die Rechtsverordnungen. Die Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz enthalten eigene, konkrete Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung und erklären Verstöße dagegen ausdrücklich zu Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG. Zwei Beispiele: Wer die Gefährdungen beim Einsatz von Arbeitsmitteln nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt, handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV ordnungswidrig. Wer die Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeitsstätte nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, handelt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsstättenverordnung ordnungswidrig. In beiden Fällen droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Die Gefahrstoffverordnung geht einen eigenen Weg: Sie ist auf dem Chemikaliengesetz aufgebaut und sanktioniert Verstöße gegen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV über dessen Bußgeldvorschriften.
Über behördliche Anordnungen. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Gefährdungsbeurteilung fehlt, kann sie deren Erstellung anordnen. Wer einer solchen vollziehbaren Anordnung als Arbeitgeber nicht nachkommt, riskiert nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 2 ArbSchG ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Darüber hinaus kann es strafrechtlich werden: § 26 ArbSchG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, wenn ein Arbeitgeber eine solche Anordnung beharrlich missachtet oder durch vorsätzliches Handeln Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall, treten die allgemeinen Strafvorschriften wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung hinzu – und die Berufsgenossenschaft prüft Regressansprüche. In der Praxis gilt außerdem: Nach jedem meldepflichtigen Unfall gehört die Frage nach der aktuellen Gefährdungsbeurteilung zu den ersten, die Aufsichtsbehörde und Unfallversicherungsträger stellen.
Reicht eine kostenlose Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung aus?
Eine Vorlage ist ein sinnvoller Einstieg, um die Struktur einer Gefährdungsbeurteilung kennenzulernen, und hilft dabei, nichts Grundsätzliches zu vergessen. Sie ersetzt aber nicht die eigentliche fachliche Arbeit: Welche Gefährdungen in Ihrem Betrieb tatsächlich relevant sind, wie hoch das Risiko im Einzelfall einzuschätzen ist und welche Maßnahme konkret wirkt, lässt sich nur durch eine Begehung vor Ort und fundierte Fachkenntnis beurteilen. Eine leere, unausgefüllte Vorlage allein schützt Sie im Ernstfall nicht vor Haftungsfragen – entscheidend ist der Inhalt, nicht das Formular. Das sagt auch die ASR V3 selbst: Werden Hilfen zur Dokumentation verwendet, sind sie an die betrieblichen Bedingungen anzupassen, und es ist sicherzustellen, dass alle Betriebsteile, Tätigkeiten und Betriebszustände erfasst werden (Punkt 5.7.1 Abs. 5).
Kostenlose Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung: Laden Sie sich unsere leere Formularvorlage herunter und verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über Aufbau und Struktur.
Für eine rechtssichere, auf Ihren Betrieb zugeschnittene Gefährdungsbeurteilung übernehme ich als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die Begehung, Bewertung und Dokumentation für Sie – von der ersten Analyse bis zur Wirksamkeitskontrolle. Ich betreue Betriebe in Hannover, Wunstorf, Garbsen, Neustadt am Rübenberge, Seelze, Langenhagen und der gesamten Region Hannover.
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung
Gilt die Pflicht auch für Kleinstunternehmen mit nur einem Mitarbeiter?
Ja. § 5 ArbSchG macht keine Ausnahme nach Betriebsgröße – sobald ein Beschäftigter beschäftigt wird, ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
Muss auch die psychische Belastung beurteilt werden?
Ja, psychische Belastungen bei der Arbeit sind seit der ausdrücklichen Klarstellung in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ein eigenständiger, verpflichtender Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung.
Wer haftet, wenn die Gefährdungsbeurteilung fehlt und ein Unfall passiert?
Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber – auch wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend hinzugezogen wurde. Die Beratung entbindet nicht von der eigenen Organisationspflicht.
Reicht eine einmalige Gefährdungsbeurteilung für den ganzen Betrieb?
Nein, die Beurteilung muss je nach Art der Tätigkeiten erfolgen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt allerdings die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit stellvertretend für mehrere.
Muss ich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einbeziehen?
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§§ 3 und 6 ASiG) haben beide die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten. Die DGUV Vorschrift 2 nennt in Anlage 2 die „Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)“ ausdrücklich als Aufgabenfeld der Grundbetreuung – sie gehört also zum Pflichtprogramm der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Hinzu kommt § 3 Abs. 2 ArbStättV: Wer die Fachkunde nicht selbst hat, muss sich fachkundig beraten lassen.
Gilt für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der Dokumentationspflicht?
Nein – nicht mehr. Diese Ausnahme stand früher tatsächlich in § 6 ArbSchG, wurde aber 2013 gestrichen. Seitdem müssen auch Kleinbetriebe ihre Gefährdungsbeurteilung dokumentieren; der Umfang der Unterlagen richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten.
Was passiert bei einer Betriebsprüfung, wenn die Dokumentation fehlt?
Die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) kann die Erstellung anordnen und eine Frist setzen; wird dieser Anordnung nicht gefolgt, droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG). Für Arbeitsstätten ist eine nicht rechtzeitige oder unvollständige Dokumentation nach § 9 ArbStättV bereits für sich eine Ordnungswidrigkeit.
Kann ich die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen, ohne externe Hilfe?
Rechtlich ja – die Pflicht liegt beim Arbeitgeber selbst. In der Praxis fehlt dafür jedoch häufig die fachliche Tiefe, insbesondere bei komplexeren Gefährdungen; eine externe Fachkraft reduziert das Risiko fehlerhafter Einschätzungen erheblich.
Was ist der Unterschied zwischen § 5 ArbSchG und der ASR V3?
§ 5 ArbSchG ist die gesetzliche Pflicht an sich, § 3 ArbStättV konkretisiert sie für Arbeitsstätten. Die ASR V3 ist die zugehörige Technische Regel: Sie beschreibt in acht Prozessschritten, wie eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung im Detail aufgebaut sein muss. Wer sich an sie hält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen – Juristen nennen das Vermutungswirkung.
Fazit
Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Formalität, sondern die rechtliche und fachliche Grundlage für sicheres Arbeiten in Ihrem Betrieb. Wer sie sorgfältig durchführt, dokumentiert und regelmäßig aktualisiert, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern auch sich selbst als Arbeitgeber vor Haftungsrisiken. Eine Vorlage kann den Einstieg erleichtern – die eigentliche Beurteilung sollte aber mit fachkundiger Begleitung erfolgen.
Über den Autor
Sascha Hautau ist Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter und Meister für Schutz und Sicherheit. Seit 2000 ist er in der Sicherheitsbranche tätig, seit 2007 selbstständig. Mit Alliance Security betreut er Unternehmen in Hannover und der Region als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – von der Gefährdungsbeurteilung über Begehungen und Unterweisungen bis zur Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung am Brandsimulator. Seit 2012 ist er zudem IHK-Prüfer im Bewachungsgewerbe.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen – gesetze-im-internet.de
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 6 Dokumentation – gesetze-im-internet.de
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 25 Bußgeldvorschriften, § 26 Strafvorschriften – gesetze-im-internet.de
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 3 Gefährdungsbeurteilung, § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – gesetze-im-internet.de
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 Gefährdungsbeurteilung, § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – gesetze-im-internet.de
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 3 Aufgaben der Betriebsärzte, § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 7 Fachkunde – gesetze-im-internet.de
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“, Ausgabe Juli 2017 (GMBl 2017, S. 390), Punkte 4, 4.1, 5.1–5.8 – baua.de
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Handbuch Gefährdungsbeurteilung, aktualisiert Mai 2026 – baua.de
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, Mustertext Fassung 2024, § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde und Anlage 2 (Grundbetreuung) – dguv.de
Stand: September 2026
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