Zum Inhalt springen
ARBEITSSICHERHEIT

Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beauftragen: Wer muss, was sie leistet, wie viel Zeit vorgeschrieben ist

Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen – schon ab dem ersten Beschäftigten. Das steht im Arbeitssicherheitsgesetz und gilt für den Handwerksbetrieb mit drei Leuten genauso wie für das Unternehmen mit dreihundert. Die wenigsten kleinen und mittleren Betriebe haben diese Fachkraft im eigenen Haus, und das müssen sie auch nicht: Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, einen externen Dienst zu beauftragen. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit betreue ich seit 2014 Unternehmen in Hannover und der Region genau auf diesem Weg – selbstständig in der Sicherheitsbranche bin ich seit 2007. In diesem Beitrag erkläre ich, wer verpflichtet ist, was die Fachkraft konkret tut, welche Einsatzzeiten die neue DGUV Vorschrift 2 vorgibt und wie eine externe Betreuung im Alltag abläuft.
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten (§ 1 und § 5 Arbeitssicherheitsgesetz). Die Fachkraft muss schriftlich bestellt werden.
  • Extern ist erlaubt: § 19 ASiG lässt die Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes ausdrücklich zu.
  • Wie viel Betreuung nötig ist, regelt die DGUV Vorschrift 2. Sie wurde überarbeitet; die Berufsgenossenschaften setzen die neue Fassung seit 2025 schrittweise in Kraft (VBG zum 1. Dezember 2025, BGN und BG RCI zum 1. Januar 2026).
  • Wichtigste Neuerung: Die Grenze für die vereinfachte Betreuung kleiner Betriebe steigt von 10 auf 20 Beschäftigte. Ab 21 Beschäftigten gilt die Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten von 0,5 bis 2,5 Stunden je Beschäftigten und Jahr.
  • Die Fachkraft berät, begeht den Betrieb, unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung, prüft Arbeitsmittel und untersucht Unfälle – und sie ist dabei fachlich weisungsfrei.

Muss jeder Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben?

Ja. § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die gesetzlichen Aufgaben zu übertragen. Eine Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl gibt es nicht. Sobald Sie eine Person beschäftigen, greift die Pflicht – auch bei Teilzeit, Minijob oder Aushilfen.
Was sich nach Betriebsgröße unterscheidet, ist nicht das Ob, sondern das Wie: Wie viel Betreuung nötig ist und in welcher Form, legt die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ fest. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen und damit für jedes Mitgliedsunternehmen verbindlich. Dasselbe Gesetz verlangt übrigens parallel die Bestellung eines Betriebsarztes – beide zusammen bilden die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.
Wer die Bestellung unterlässt, riskiert mehr als ein Bußgeld: Die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung anordnen, und wer einer solchen Anordnung nicht folgt, kann nach § 20 ASiG mit bis zu 25.000 Euro belangt werden. Schwerer wiegt im Ernstfall die Frage nach der Organisationsverantwortung: Nach einem Arbeitsunfall prüfen Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft, ob der Arbeitgeber seine Organisationspflichten erfüllt hat. Eine fehlende Fachkraft ist dann schwer zu erklären.

Was macht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit eigentlich?

Sie unterstützt den Arbeitgeber „beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ – so formuliert es § 6 ASiG. Dahinter stecken vier Aufgabenfelder:
  • Beraten: bei der Planung von Betriebsanlagen und Arbeitsplätzen, bei der Beschaffung von Maschinen, Arbeitsstoffen und Schutzausrüstung, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, also der Gefährdungsbeurteilung.
  • Prüfen: Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme sowie Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch überprüfen.
  • Beobachten: die Arbeitsstätten regelmäßig begehen, Mängel melden, Maßnahmen vorschlagen und auf deren Umsetzung hinwirken; auf die Benutzung der Schutzausrüstung achten; Unfallursachen untersuchen und auswerten.
  • Wirken: darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten sicherheitsgerecht verhalten – durch Unterweisungen, Schulungen und die Mitwirkung bei der Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten.
Wichtig ist, was die Fachkraft nicht ist: Sie nimmt dem Arbeitgeber die Verantwortung nicht ab. Verantwortlich für den Arbeitsschutz bleibt nach dem Arbeitsschutzgesetz der Unternehmer. Die Fachkraft ist sein fachlicher Berater – mit einem besonderen Status: Nach § 8 ASiG ist sie bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, darf wegen ihrer Arbeit nicht benachteiligt werden und untersteht unmittelbar der Betriebsleitung. Lehnt der Arbeitgeber einen Vorschlag ab, muss er das schriftlich begründen.

Darf ich die Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beauftragen?

Ja, ausdrücklich. § 19 ASiG sagt, dass der Arbeitgeber seine Pflicht auch dadurch erfüllen kann, dass er „einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit“ verpflichtet. Für die meisten Betriebe unter einigen hundert Beschäftigten ist das der Normalfall, denn die vorgeschriebenen Einsatzzeiten sind so gering, dass sich eine eigene Stelle nicht lohnt.
Extern heißt nicht anonym. Die DGUV Vorschrift 2 verlangt, dass die Fachkraft den Betrieb kennt: Persönliche Begehungen sind Pflicht, und die neue Fassung erlaubt Telefon- oder Videoberatung erst danach und nur für einen Teil der Zeit. Eine Fachkraft aus der Region, die im Zweifel in einer Stunde vor Ort ist, ist deshalb kein Luxus, sondern das, was die Vorschrift meint.
Für die Bestellung reicht ein schriftlicher Betreuungsvertrag, in dem die Aufgaben nach § 6 ASiG übertragen werden. Die Berufsgenossenschaft kann diesen Nachweis jederzeit verlangen. Dazu kommt bei Betrieben mit Betriebsrat: Die Bestellung ist mitbestimmungspflichtig, der Betriebsrat ist vorher zu beteiligen (§ 9 ASiG).

Welche Betreuung schreibt die DGUV Vorschrift 2 vor?

Die Vorschrift unterscheidet nach Betriebsgröße vier Modelle, geregelt in ihren Anlagen 1 bis 4. Die Zahlen hier stammen aus dem Mustertext, den die DGUV-Mitgliederversammlung am 28. November 2024 beschlossen hat; jede Berufsgenossenschaft setzt ihn in einer eigenen Fassung in Kraft.
Bis 20 Beschäftigte – Regelbetreuung für kleine Betriebe (Anlage 1). Neu: Diese Grenze lag bisher bei 10 Beschäftigten. Feste Einsatzstunden gibt es hier nicht mehr. Die Betreuung besteht aus zwei Teilen: Die Fachkraft und der Betriebsarzt unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, und sie kommen anlassbezogen – etwa bei neuen Maschinen oder Arbeitsverfahren, neuen Gefahrstoffen, einer Umgestaltung der Arbeitsplätze, nach einem Unfall oder wenn Sie die Notfallplanung aufbauen.
Ab 21 Beschäftigte – Regelbetreuung mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung (Anlage 2). Hier gilt weiter die bekannte Zweiteilung. Die Grundbetreuung hat feste Einsatzzeiten je Beschäftigten und Jahr, abhängig von der Gefährdung der Branche:
  • Betreuungsgruppe I (hohe Gefährdung, z. B. Bau, Metall- und Holzverarbeitung): 2,5 Stunden
  • Betreuungsgruppe II (mittlere Gefährdung, z. B. viele Handwerks-, Produktions- und Logistikbetriebe): 1,5 Stunden
  • Betreuungsgruppe III (geringe Gefährdung, z. B. Büro, Verwaltung, Handel, Dienstleistung): 0,5 Stunden
Welcher Gruppe Ihr Betrieb zugeordnet ist, steht in der Anlage 2 der Vorschrift Ihrer Berufsgenossenschaft, geordnet nach dem Wirtschaftszweig. Die Zeit teilen sich Fachkraft und Betriebsarzt; neu ist, dass jeder von beiden mindestens 20 Prozent übernehmen muss – die bisherige Sonderregel für die niedrigste Gruppe ist weggefallen. Ein Rechenbeispiel: Ein Bürobetrieb mit 40 Beschäftigten in Gruppe III hat 40 × 0,5 = 20 Stunden Grundbetreuung im Jahr, davon mindestens 4 Stunden durch die Fachkraft und mindestens 4 Stunden durch den Betriebsarzt. Die betriebsspezifische Betreuung kommt hinzu; sie ist zeitlich nicht gedeckelt und richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf, etwa bei besonderen Gefährdungen, Umbauten oder neuen Verfahren.
Bis 50 Beschäftigte – alternative bedarfsorientierte Betreuung, das sogenannte Unternehmermodell (Anlage 3). Der Unternehmer qualifiziert sich selbst in Seminaren seiner Berufsgenossenschaft, muss aktiv im Betrieb mitarbeiten und legt auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest, wann er Fachkraft und Betriebsarzt hinzuzieht. Diese anlassbezogene Betreuung muss er selbst organisieren und bezahlen.
Bis 20 Beschäftigte – Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4). Auch hier stieg die Grenze von 10 auf 20. Der Unternehmer nimmt an Informations- und Motivationsangeboten seiner Berufsgenossenschaft teil und erhält die anlassbezogene Betreuung über ein Kompetenzzentrum des Unfallversicherungsträgers.
Für die Beschäftigtenzahl zählt nicht die Kopfzahl: Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden werden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75 und darüber mit 1,0 gerechnet.

Was ist neu an der DGUV Vorschrift 2 ab 2026?

Neben der Anhebung der Grenze auf 20 Beschäftigte und der einheitlichen Mindestquote von 20 Prozent sind vier Punkte für die Praxis wichtig:
  • Telefon- und Videoberatung ist ausdrücklich zugelassen – aber erst nach der erforderlichen persönlichen Betriebsbegehung und höchstens für ein Drittel der Einsatzzeit; die Berufsgenossenschaft kann für ihre Branche bis zur Hälfte zulassen.
  • Fortbildungsnachweise werden Pflicht: Fachkräfte und Betriebsärzte müssen ihre Fortbildungen im Jahresbericht dokumentieren. Fragen Sie Ihre externe Fachkraft ruhig danach.
  • Betriebsspezifische Beratung zu Spezialthemen darf auch von anderen Fachleuten erbracht werden, wenn sie die nötige Kompetenz haben – etwa zu Ergonomie oder Psychologie.
  • Betriebe in der alternativen Betreuung müssen ab 2026 per Selbsterklärung bestätigen, dass ihre Gefährdungsbeurteilung vorliegt.
Die Umstellung läuft je nach Berufsgenossenschaft unterschiedlich: Die BGHM war am 1. April 2025 die erste, die VBG folgte zum 1. Dezember 2025, BGN, BG RCI und mehrere Unfallkassen zum 1. Januar 2026, die BG BAU kündigt die Umsetzung für 2026/2027 an. Welche Fassung für Sie gilt, erfahren Sie auf der Website Ihrer Berufsgenossenschaft – oder Sie fragen mich.

Welche Qualifikation muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben?

§ 7 ASiG verlangt die „sicherheitstechnische Fachkunde“. Wie man sie erwirbt, regelt die DGUV Vorschrift 2: eine Ausgangsqualifikation als Ingenieur, Techniker oder Meister, eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung und den Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anerkannten Träger. Die neue Fassung öffnet den Zugang zusätzlich für Absolventen aus Chemie, Physik, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene und Arbeitswissenschaft.
Meine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit habe ich bei der VBG absolviert, den branchenbezogenen Ausbildungsteil zusätzlich bei weiteren Berufsgenossenschaften – deshalb betreue ich Betriebe unabhängig davon, bei welcher Berufsgenossenschaft sie versichert sind. Dazu kommen der Meister für Schutz und Sicherheit, die Qualifikation als Brandschutzbeauftragter und über 26 Jahre Praxis in der Sicherheitsbranche. Lassen Sie sich die Bestellungsvoraussetzungen von jedem Anbieter zeigen – die Berufsgenossenschaft darf sie sehen, Sie auch.

Wie läuft eine externe Betreuung bei Alliance Security ab?

Am Anfang steht keine Checkliste, sondern ein Rundgang. Ich sehe mir Ihren Betrieb an, spreche mit Ihnen und Ihren Führungskräften und prüfe, was schon vorhanden ist: Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle, Brandschutzorganisation. Daraus ergibt sich, in welche Betreuungsgruppe Ihr Betrieb fällt, welche Einsatzzeit die Vorschrift vorgibt und wo die Lücken liegen.
Dann folgt der Betreuungsvertrag mit der schriftlichen Bestellung nach § 5 ASiG. Im laufenden Jahr bedeutet Betreuung: regelmäßige Begehungen mit kurzem Bericht und Maßnahmenplan, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanweisungen, Unterweisungen Ihrer Beschäftigten, Beratung bei Neuanschaffungen und Umbauten, Unfalluntersuchungen, Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss – den müssen Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten nach § 11 ASiG vierteljährlich abhalten – und der Jahresbericht, den die DGUV Vorschrift 2 verlangt. Weil ich zugleich Brandschutzbeauftragter bin, kommt der Brandschutz nicht als Fremdgewerk dazu, sondern aus einer Hand: Flucht- und Rettungswege, Feuerlöscher, Brandschutzordnung und die Ausbildung Ihrer Brandschutzhelfer mit Löschübung am Brandsimulator.
Was Sie von mir nicht bekommen, sind Standardpakete und Textbausteine. Ein Dachdecker in Wunstorf braucht etwas anderes als eine Kanzlei in der List, und eine Vorschrift, die beide gleich behandelt, hilft keinem von beiden.

Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Das hängt von drei Dingen ab: der Betreuungsgruppe Ihrer Branche, der Zahl Ihrer Beschäftigten und dem betriebsspezifischen Bedarf – also davon, wie viel im Betrieb bereits geregelt ist und was ansteht. Die vorgeschriebenen Einsatzzeiten geben den Rahmen vor; bei einem Bürobetrieb mit 20 Beschäftigten reden wir über wenige Stunden im Jahr, bei einem Metallbetrieb mit 80 Beschäftigten über einen ganz anderen Umfang. Deshalb nenne ich Pauschalen erst nach dem ersten Rundgang. Rechnen Sie dagegen, was ein einziger meldepflichtiger Unfall kostet – Ausfallzeit, Ersatz, Auflagen der Berufsgenossenschaft, im schlimmsten Fall ein Verfahren – und die Betreuung relativiert sich schnell.

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit in Hannover: Für wen ist das die richtige Lösung?

Für Betriebe, die die gesetzliche Pflicht sauber erfüllen wollen, ohne eine eigene Stelle zu schaffen: Handwerk, Produktion, Logistik, Pflege, Handel, Büros und Dienstleister mit einem bis einigen hundert Beschäftigten – Arbeitssicherheit in Hannover, Wunstorf, Garbsen, Neustadt, Stadthagen und der ganzen Region. Wenn Sie bisher im Unternehmermodell sind und über 50 Beschäftigte wachsen, wenn Ihre Berufsgenossenschaft nach der Bestellung fragt oder wenn nach einem Unfall klar wird, dass die Organisation Lücken hat – dann ist das der Moment für ein Gespräch.

Häufige Fragen zur externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Untergrenze; nur der Umfang der Betreuung richtet sich nach Betriebsgröße und Gefährdung.
Kann ich selbst Fachkraft für Arbeitssicherheit sein?
Nur mit der vorgeschriebenen Fachkunde nach § 7 ASiG und DGUV Vorschrift 2. Ohne diese Ausbildung bleibt für Betriebe bis 50 Beschäftigte das Unternehmermodell: Sie qualifizieren sich in Seminaren Ihrer Berufsgenossenschaft und holen Fachkraft und Betriebsarzt anlassbezogen hinzu.
Wie viele Stunden im Jahr muss die Fachkraft im Betrieb sein?
Ab 21 Beschäftigten je nach Betreuungsgruppe 0,5, 1,5 oder 2,5 Stunden je Beschäftigten und Jahr als Grundbetreuung, gemeinsam mit dem Betriebsarzt und mit mindestens 20 Prozent Anteil je Seite – plus betriebsspezifische Betreuung nach Bedarf. Bis 20 Beschäftigte gibt es keine festen Stunden mehr, sondern Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung.
Was hat sich 2026 an der DGUV Vorschrift 2 geändert?
Die Grenze für die vereinfachte Betreuung stieg von 10 auf 20 Beschäftigte, Fachkraft und Betriebsarzt müssen je mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen, Beratung per Telefon oder Video ist bis zu einem Drittel der Zeit erlaubt, und Fortbildungen müssen nachgewiesen werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von Ihrer Berufsgenossenschaft ab.
Muss ich zusätzlich einen Betriebsarzt bestellen?
Ja. Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt beide. Die Grundbetreuung teilen sich Betriebsarzt und Fachkraft; ich arbeite mit verschiedenen Betriebsärzten zusammen und stimme die Betreuung mit ihnen ab, sodass Sie sich um die Abstimmung nicht kümmern müssen.
Was passiert bei einer Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft?
Die Aufsichtsperson fragt nach der schriftlichen Bestellung, der Gefährdungsbeurteilung, den Unterweisungsnachweisen und dem Jahresbericht der Betreuung. Wer das vorlegen kann, hat die wichtigsten Punkte erfüllt. Fehlt die Bestellung, kann die Behörde sie anordnen; ein Verstoß gegen die Anordnung kostet bis zu 25.000 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragtem?
Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter des Betriebs, der ehrenamtlich auf Sicherheit achtet – Pflicht ab 21 Beschäftigten nach § 22 SGB VII. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die ausgebildete Fachberaterin des Arbeitgebers mit den Aufgaben aus § 6 ASiG. Beide ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht.
Fazit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist keine Kür für große Unternehmen, sondern Pflicht für jeden Arbeitgeber – und mit der neuen DGUV Vorschrift 2 ist die Betreuung für kleine Betriebe einfacher geworden, nicht verzichtbar. Extern beauftragt bekommen Sie die Fachkunde, die das Gesetz verlangt, ohne eine eigene Stelle zu schaffen – vorausgesetzt, die Fachkraft kennt Ihren Betrieb wirklich. Wenn Sie wissen wollen, in welche Betreuungsgruppe Ihr Unternehmen fällt und welche Einsatzzeit für Sie gilt, sagen Sie mir Branche und Beschäftigtenzahl – die Antwort dauert fünf Minuten.
Über den Autor
Sascha Hautau ist Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter und Meister für Schutz und Sicherheit. Seit 2000 ist er in der Sicherheitsbranche tätig, seit 2007 selbstständig. Mit Alliance Security betreut er Unternehmen in Hannover und der Region als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – von der Gefährdungsbeurteilung über Begehungen und Unterweisungen bis zur Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung am Brandsimulator. Seit 2012 ist er zudem IHK-Prüfer im Bewachungsgewerbe.
Quellen
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG), §§ 1, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 19, 20 – gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 20.04.2013
  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, Mustertext, beschlossen von der DGUV-Mitgliederversammlung am 28.11.2024 (publikationen.dguv.de, Nr. 5054), mit DGUV Regel 100-002
  • DGUV, Pressemitteilung „Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft“, 01.04.2025
  • DGUV forum 1/2025, „Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 – verständlicher, zielgerichteter, moderner“
  • VBG, „Die neue DGUV Vorschrift 2“ (Inkrafttreten 01.12.2025); BGN, „Neufassung der DGUV Vorschrift 2 ab 1. Januar 2026“; BG RCI, Meldung zum Inkrafttreten 01.01.2026; BG BAU, Bauportal 3/2025 („Ab 2026/2027“)
  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 22 Sicherheitsbeauftragte
Stand: September 2026
Richten Sie Ihre Anfrage an uns
Nennen Sie uns Ihre persönlichen Daten, damit wir Sie umfassend beraten können.
Vorname
Telefon
Für welche Dienstleistungen interessieren Sie sich?
Schreiben Sie uns
Unser Team hilft Ihnen
Besuchen Sie uns
Wir begrüßen Sie in unserem Büro
Rufen Sie uns an
Mo-Fr von 08:00 bis 16:00
© 2026 Alliance Security. Alle Rechte vorbehalten