Zum Inhalt springen
ARBEITSSICHERHEIT

Sicherheitsbeauftragte 2026: Pflicht, Aufgaben und Ausbildung nach dem neuen § 22 SGB VII

Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die ihren Arbeitgeber ehrenamtlich beim Arbeitsschutz unterstützen. Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine neue Fassung von § 22 SGB VII: Pflicht sind Sicherheitsbeauftragte jetzt erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei 21 bis 49 Beschäftigten müssen Sie nur dann einen bestellen, wenn in Ihrem Betrieb eine besondere Gefährdung besteht. Bisher lag die Grenze bei mehr als 20 Beschäftigten. Hier lesen Sie, was die Neuregelung für Unternehmen in Hannover und Niedersachsen bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
  • Bis 20 Beschäftigte: keine Pflicht.
  • 21 bis 49 Beschäftigte: ein Sicherheitsbeauftragter, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ergibt.
  • 50 bis 249 Beschäftigte: Pflicht – ohne besondere Gefährdung reicht ein Sicherheitsbeauftragter.
  • Ab 250 Beschäftigten: Pflicht; die Anzahl richtet sich nach den Gefährdungen und der Zahl der Beschäftigten.
  • Unabhängig von der Betriebsgröße kann Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Bestellung anordnen.
  • Die Ausbildung übernimmt der Unfallversicherungsträger kostenfrei; der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter.
  • Wer trotz Pflicht keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, riskiert ein Bußgeld bis 10.000 Euro.

Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?

Ein Sicherheitsbeauftragter – kurz SiBe – ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter Ihres Betriebs, die bzw. der zusätzlich zur eigentlichen Arbeit auf Sicherheit und Gesundheit achtet. Die Aufgabe ist ehrenamtlich. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer; sie übernehmen aber weder seine Verantwortung noch die fachkundige Beratung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.
Nach § 22 Abs. 2 SGB VII und § 20 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 sollen Sicherheitsbeauftragte sich insbesondere davon überzeugen, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind und richtig benutzt werden, und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Weil sie mitten im Arbeitsalltag stehen, sehen sie vieles früher als jede Begehung: den zugestellten Fluchtweg, die beschädigte Leiter, die Schutzbrille, die liegen bleibt.

Ab wann müssen Sie Sicherheitsbeauftragte bestellen?

Maßgeblich ist die Zahl der regelmäßig Beschäftigten. Seit dem 29. Mai 2026 gilt nach § 22 Abs. 1 SGB VII:
  • Bis 20 Beschäftigte: keine Pflicht.
  • 21 bis 49 Beschäftigte: ein Sicherheitsbeauftragter, wenn laut Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
  • 50 bis 249 Beschäftigte: Pflicht; ohne besondere Gefährdung reicht ein Sicherheitsbeauftragter.
  • Ab 250 Beschäftigten: Pflicht; die Anzahl richtet sich nach den Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten.
Als Beschäftigte zählen dabei auch Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie – etwa in Kitas, Schulen und Hochschulen – die betreuten Kinder, Schülerinnen und Schüler und Studierenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 SGB VII). Der Betriebs- oder Personalrat ist an der Bestellung zu beteiligen.
Neu ist außerdem: Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten unabhängig von der Betriebsgröße anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht.
Was galt bisher? Bis zum 28. Mai 2026 mussten alle Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. In § 20 der DGUV Vorschrift 1 steht diese Grenze noch; die Vorschrift wird an das Gesetz angepasst – bis dahin geht das Gesetz vor. Die VBG rechnet mit der Anpassung im Dezember 2026. Der Arbeitsschutzausschuss ist übrigens weiterhin ab mehr als 20 Beschäftigten Pflicht (§ 11 ASiG) – unabhängig davon, ob Sie einen Sicherheitsbeauftragten haben.

Was gilt als „besondere Gefährdung“?

Verbindliche Kriterien gibt es noch nicht. Das Gesetz verweist auf Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Als Anhaltspunkt nennt die Gesetzesbegründung die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Unternehmen. Die Unfallversicherungsträger können die Kriterien später in einer Unfallverhütungsvorschrift festlegen.
Bis dahin nennt die VBG zwei Orientierungspunkte: Tätigkeiten, für die eine Pflichtvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nötig ist, und Branchen, die die DGUV Vorschrift 2 als risikoreicher einstuft. Wer in solchen Bereichen 21 bis 49 Beschäftigte hat, sollte die Frage nicht vorschnell verneinen.
Unser Rat: Halten Sie das Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung schriftlich fest – mit kurzer Begründung. So können Sie bei einer Betriebsbesichtigung durch die Aufsichtsperson Ihrer Berufsgenossenschaft zeigen, warum Sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellt haben oder warum nicht.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte brauchen Sie?

In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung reicht ein Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Ansonsten richtet sich die Zahl nach den Unfall- und Gesundheitsgefahren und nach der Zahl der Beschäftigten. Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 zusätzlich die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten. Praktisch heißt das: Bei mehreren Standorten, Schichtbetrieb oder sehr unterschiedlichen Tätigkeiten kann ein einzelner Sicherheitsbeauftragter nicht überall präsent sein.
Der Leitfaden der DGUV zur Ermittlung der Anzahl (DGUV Information 211-039) ist wegen der Gesetzesänderung derzeit nicht erhältlich und wird überarbeitet.

Welche Aufgaben haben Sicherheitsbeauftragte?

  • auf sichere Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe achten,
  • sich davon überzeugen, dass Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und richtig benutzt werden,
  • Kolleginnen und Kollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen – besonders neue Beschäftigte,
  • Mängel und Beinaheunfälle an die Vorgesetzten melden,
  • an Betriebsbesichtigungen teilnehmen (§ 20 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1),
  • im Arbeitsschutzausschuss mitwirken (§ 11 ASiG),
  • eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammenarbeiten (§ 20 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1).
Wegen dieser Aufgaben dürfen Sicherheitsbeauftragte nicht benachteiligt werden – das Gesetz stellt jetzt klar: von der Bestellung bis zum Widerruf (§ 22 Abs. 3 SGB VII).

Haften Sicherheitsbeauftragte, wenn etwas passiert?

Nicht wegen ihrer Funktion. Für den Arbeitsschutz ist der Unternehmer verantwortlich (§ 21 SGB VII). Sicherheitsbeauftragte tragen nach der DGUV Information 211-042 nicht mehr Verantwortung als andere Beschäftigte, haben damit auch kein zusätzliches Haftungsrisiko und können keine Weisungen erteilen. Diese Klarheit hilft bei der Suche nach geeigneten Kolleginnen und Kollegen.

Sicherheitsbeauftragter oder Fachkraft für Arbeitssicherheit – was ist der Unterschied?

  • Rechtsgrundlage: Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII – Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2.
  • Wer: Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte des Betriebs und ehrenamtlich tätig – die Fachkraft ist eine ausgebildete Fachberaterin bzw. ein Fachberater, intern angestellt oder extern beauftragt.
  • Aufgabe: Sicherheitsbeauftragte unterstützen im Arbeitsalltag und machen auf Gefahren aufmerksam – die Fachkraft berät den Arbeitgeber fachkundig in allen Fragen der Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG).
  • Pflicht ab: Sicherheitsbeauftragte ab 50 Beschäftigten, bei besonderer Gefährdung ab 21 – die Betreuung durch eine Fachkraft ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht.
  • Ausbildung: Sicherheitsbeauftragte absolvieren eine Grundausbildung beim Unfallversicherungsträger oder bei einem externen Anbieter – die Fachkraft braucht einen Abschluss als Ingenieur, Techniker oder Meister plus Qualifizierungslehrgang (§ 7 ASiG, § 4 DGUV Vorschrift 2).
Beide ergänzen sich. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wirkt nach § 6 ASiG sogar ausdrücklich bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit. Mehr dazu im Beitrag „Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beauftragen“.

Wie werden Sicherheitsbeauftragte bestellt und ausgebildet?

  1. Geeignete Person auswählen: erfahren, im Team anerkannt und nah an den Arbeitsplätzen, für die sie zuständig ist.
  2. Betriebs- oder Personalrat beteiligen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
  3. Bestellung schriftlich festhalten und im Betrieb bekannt machen – eine Form schreibt § 22 SGB VII nicht vor, die schriftliche Bestellung schafft aber Klarheit über Zuständigkeit und Bereich.
  4. Zur Ausbildung anmelden: Die Unfallversicherungsträger bilden Sicherheitsbeauftragte aus. Die BGN etwa bietet einen fünftägigen Präsenzlehrgang oder alternativ eine digitale Variante an, die VBG zwei Seminare zu je drei Tagen. Lehrgangs-, Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten trägt der Unfallversicherungsträger, das Gehalt zahlt der Arbeitgeber weiter (§ 23 SGB VII). Alternativ können Sie die Ausbildung bei einem externen Anbieter buchen, etwa betriebsbezogen bei Ihnen vor Ort; die Kosten trägt dann in der Regel der Betrieb.
  5. Fortbildung einplanen: Der DGUV Grundsatz 311-004 (2025) beschreibt die Grundqualifizierung ohne feste Stundenzahl und hält eine Fortbildung spätestens alle drei bis fünf Jahre für zielführend.

Was droht, wenn kein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird?

Seit dem 29. Mai 2026 steht es direkt im Gesetz: Wer entgegen § 22 Abs. 1 SGB VII keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, handelt ordnungswidrig (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VII). Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Wichtiger als das Bußgeld ist aber, was ein guter Sicherheitsbeauftragter bewirken kann: weniger Unfälle und weniger Ausfalltage.

Wie unterstützt Alliance Security Unternehmen in Hannover?

Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen wir mit Ihnen, ob Sie nach der neuen Regel Sicherheitsbeauftragte brauchen, und halten das Ergebnis in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest. Bestellte Sicherheitsbeauftragte binden wir in Begehungen und in den Arbeitsschutzausschuss ein.
Sascha Hautau hat als Dozent bei der VBG Sicherheitsbeauftragte ausgebildet. Diese Ausbildung bieten wir heute selbst an – branchenübergreifend und zugeschnitten auf Ihren Betrieb, in unseren Schulungsräumen in Wunstorf oder bei Ihnen vor Ort:
  • Grundausbildung für neu bestellte Sicherheitsbeauftragte – mit den Inhalten und dem Aufbau, die der DGUV Grundsatz 311-004 für die Grundqualifizierung vorsieht.
  • Auffrischung für erfahrene Sicherheitsbeauftragte – gesetzlich nicht vorgeschrieben, nach dem DGUV Grundsatz aber spätestens alle drei bis fünf Jahre sinnvoll.
Ihr Vorteil: Die Seminare der Berufsgenossenschaften sind oft ausgebucht – bei uns ist in der Regel ein zeitnaher Termin möglich, der zu Ihrem Betrieb passt, auch für mehrere Sicherheitsbeauftragte gleichzeitig und mit Beispielen aus Ihren eigenen Arbeitsbereichen.
Sascha Hautau – Fachkraft für Arbeitssicherheit und ehemaliger VBG-Dozent für Sicherheitsbeauftragte, Alliance Security Hannover

Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen – in Hannover und der Region

Sie möchten wissen, ob Ihr Betrieb nach der neuen Regel Sicherheitsbeauftragte braucht – oder Sie suchen eine Ausbildung, die zu Ihren Terminen passt?
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit und ehemaliger VBG-Dozent prüfe ich mit Ihnen die Pflicht, halte das Ergebnis in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest und bilde Ihre Sicherheitsbeauftragten aus – in Wunstorf oder bei Ihnen im Betrieb.

Häufige Fragen zu Sicherheitsbeauftragten

Müssen wir bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte abberufen, wenn wir jetzt unter der Grenze liegen?
Nein. Das Gesetz verpflichtet nicht zur Abberufung. Wer seine Sicherheitsbeauftragten behält, nutzt weiter ihren Blick aus der Praxis – und falls sich die Gefährdungslage ändert, ist die Aufgabe bereits besetzt.
Können Kleinbetriebe freiwillig einen Sicherheitsbeauftragten bestellen?
Ja. Eine Pflicht besteht unter 21 Beschäftigten nur, wenn der Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnet.
Wie viel Zeit bekommen Sicherheitsbeauftragte für ihre Aufgabe?
Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Der Unternehmer muss ihnen Gelegenheit geben, ihre Aufgaben zu erfüllen und an Aus- und Fortbildungen teilzunehmen (§ 20 Abs. 3 und 6 DGUV Vorschrift 1).
Ist ein Sicherheitsbeauftragter dasselbe wie ein Brandschutzhelfer?
Nein. Brandschutzhelfer sind für die Bekämpfung von Entstehungsbränden und die Unterstützung bei der Evakuierung ausgebildet (ASR A2.2, DGUV Information 205-023), Sicherheitsbeauftragte für den Arbeitsschutz im Alltag. Eine Person kann beide Aufgaben übernehmen – mehr dazu in unserem Beitrag zur Brandschutzhelferausbildung.
Gilt die neue Regel auch für Kitas, Schulen und Verwaltungen?
Ja. § 22 SGB VII gilt für alle Unternehmen – auch öffentliche Einrichtungen –, deren Beschäftigte gesetzlich unfallversichert sind; zuständig ist die jeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei Kitas und Schulen zählen auch die betreuten Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler mit.
Fazit
Die Neuregelung entlastet viele kleine und mittlere Betriebe – aber nicht pauschal. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung, ob Sie einen Sicherheitsbeauftragten brauchen. Dokumentieren Sie diese Entscheidung, sorgen Sie für eine gute Ausbildung – beim Unfallversicherungsträger oder betriebsbezogen bei Ihnen vor Ort – und binden Sie Ihre Sicherheitsbeauftragten in die Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt ein.
Über den Autor
Sascha Hautau ist Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter und Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten hat er 2016 bei VdS Schadenverhütung absolviert (CFPA-Europe-Diplom); seitdem bildet er sich regelmäßig fort – unter anderem 2023 im VdS-Workshop „Der Brandschutzbeauftragte in der Praxis“ und zuletzt im April 2026 in einer Weiterbildung für Brandschutzbeauftragte. Seit 2000 ist er in der Sicherheitsbranche tätig, seit 2007 selbstständig. Mit Alliance Security betreut er Unternehmen in Hannover und der Region als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und externer Brandschutzbeauftragter – von der Gefährdungsbeurteilung über Begehungen und Unterweisungen bis zur Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung am Brandsimulator. Seit 2011 nimmt er zudem als ehrenamtlicher Prüfer der IHK Hannover die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung ab, seit 2021 als Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Ebenfalls seit 2021 prüft er in den Abschlussprüfungen zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit.
Quellen
  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), §§ 2, 21, 22, 23, 209 – gesetze-im-internet.de
  • Gesetz vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 140 (Neufassung § 22 und Änderung § 209 SGB VII, in Kraft seit 29.05.2026) – recht.bund.de
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4981 (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 25.03.2026) – dserver.bundestag.de
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 20 – publikationen.dguv.de
  • DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“ (Ausgabe März 2017) – publikationen.dguv.de
  • DGUV Grundsatz 311-004 „Rahmenkonzept zur Grundqualifizierung von Sicherheitsbeauftragten“ (2025) – publikationen.dguv.de
  • DGUV Information 211-039 „Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten“ (derzeit in Überarbeitung) – publikationen.dguv.de
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), §§ 6, 7, 11 – gesetze-im-internet.de
  • VBG: „Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte“ – vbg.de
  • BGN: Seminare für Sicherheitsbeauftragte – bgn.de
Stand: Oktober 2026
Richten Sie Ihre Anfrage an uns
Nennen Sie uns Ihre persönlichen Daten, damit wir Sie umfassend beraten können.
Vorname
Telefon
Für welche Dienstleistungen interessieren Sie sich?
Schreiben Sie uns
Unser Team hilft Ihnen: info@alliance-security.de
Besuchen Sie uns
Wir begrüßen Sie in unserem Büro
Rufen Sie uns an
Mo-Fr von 08:00 bis 16:00
© 2026 Alliance Security. Alle Rechte vorbehalten