BRANDSCHUTZ
Brandschutzbeauftragter 2026: Wann er Pflicht ist, was er leistet – und wie Unternehmen in Hannover ihn extern bestellen
Rechtsgrundlagen in Niedersachsen, Aufgaben, Qualifikation und Kosten – auf dem Stand der geänderten ASR A2.2 (Mai 2025).
Kurzübersicht
- Das Arbeitsschutzrecht verlangt keinen Brandschutzbeauftragten für jeden Betrieb. Die Pflicht ergibt sich aus dem Landesbaurecht für Sonderbauten, aus Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept, aus Versicherungsverträgen – oder aus der eigenen Gefährdungsbeurteilung.
- In Niedersachsen ist er unter anderem Pflicht für Versammlungsstätten (§ 42 NVStättVO), Verkaufsstätten über 2.000 m² (§ 26 VKVO), Industriebauten über 5.000 m² (Industriebaurichtlinie) und Hochhäuser.
- Bei erhöhter Brandgefährdung – etwa Schweißarbeiten, Lacklager, brennbare Stäube – hält die ASR A2.2 einen Brandschutzbeauftragten für zweckmäßig. Seit der Änderung vom Mai 2025 steht das als Hinweis in Abschnitt 7.1.
- Der Aufgabenkatalog der DGUV Information 205-003 umfasst 26 Aufgaben: von der Brandschutzordnung über Begehungen, Brandschutzhelfer und Evakuierungsübungen bis zur Abstimmung mit Feuerwehr, Behörden und Versicherern.
- Qualifikation: Ausbildung mit mindestens 64 Unterrichtseinheiten und Prüfung, alle drei Jahre mindestens 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung. Die Bestellung erfolgt schriftlich – die Gesamtverantwortung bleibt beim Unternehmer.
- Für kleine und mittlere Betriebe ist die externe Bestellung meist der wirtschaftlichere Weg: Qualifikation und Fortbildung sind inklusive, die Kosten sind mit einer Jahrespauschale planbar.
Was ist ein Brandschutzbeauftragter – und was ist er nicht?
Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber bestellte Person, die ihn in allen Fragen des betrieblichen Brandschutzes berät und unterstützt. So beschreibt es die DGUV Information 205-003, die maßgebliche Schrift der gesetzlichen Unfallversicherung zu diesem Thema. Er ist der „Kümmerer“ für die Brandschutzorganisation: Er sorgt dafür, dass Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungspläne, Prüffristen und Schulungen nicht nur auf dem Papier existieren, sondern im Betrieb funktionieren.
Seine Stellung im Unternehmen ist dabei klar geregelt: Er soll – vergleichbar mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit – unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt sein und ist bei der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei. Er berät, kontrolliert und meldet; entscheiden und umsetzen muss der Unternehmer.
Drei Rollen werden im Alltag häufig verwechselt:
- Brandschutzhelfer: bekämpfen Entstehungsbrände und unterstützen die Evakuierung; in jedem Betrieb erforderlich, in der Regel 5 % der Beschäftigten (§ 10 ArbSchG, ASR A2.2 Punkt 7.3). Ausbildung: Theorie plus Löschübung, etwa zwei Stunden.
- Brandschutzbeauftragter: berät den Arbeitgeber, organisiert und überwacht den betrieblichen Brandschutz (DGUV Information 205-003, vfdb-Richtlinie 12-09/01, Landesbaurecht). Ausbildung: mindestens 64 Unterrichtseinheiten mit Prüfung, regelmäßige Fortbildung.
- Fachplaner oder Sachverständiger für Brandschutz: erstellt das Brandschutzkonzept für Neubau und Umbau im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauordnungsrecht). Ausbildung: Ingenieur- oder Architekturstudium mit Zusatzqualifikation.
Der Brandschutzbeauftragte ersetzt also weder die Brandschutzhelfer noch den Fachplaner. Er ist das Bindeglied: Er überwacht, dass das genehmigte Brandschutzkonzept im laufenden Betrieb eingehalten wird, und sorgt dafür, dass genügend Brandschutzhelfer ausgebildet sind.
Ist ein Brandschutzbeauftragter Pflicht?
Nicht generell. Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die Arbeitsstättenverordnung schreiben vor, dass jeder Betrieb einen Brandschutzbeauftragten bestellen muss. § 10 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür Beschäftigte zu benennen – das sind die Brandschutzhelfer. Die Pflicht zum Brandschutzbeauftragten entsteht auf drei anderen Wegen:
1. Landesbaurecht f ür Sonderbauten (Niedersachsen)
Für Gebäude besonderer Art oder Nutzung können die Sonderbauvorschriften der Länder einen Brandschutzbeauftragten vorschreiben – jedes Bundesland hat dafür eigene Verordnungen und Richtlinien. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in Niedersachsen:
- Versammlungsstätten: Nach § 42 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) hat der Betreiber im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle einen Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. Die Verordnung gilt ab Versammlungsräumen für mehr als 200 Besucher (§ 1). Nur wenn die Brandschutzdienststelle zustimmt, kann darauf verzichtet werden.
- Verkaufsstätten: Die Niedersächsische Verkaufsstättenverordnung (VKVO) gilt für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen zusammen mehr als 2.000 m² umfassen (§ 1). Der Betreiber muss nach § 26 Abs. 2 einen Brandschutzbeauftragten bestellen; ab 15.000 m² zusätzlich Selbsthilfekräfte für den Brandschutz.
- Industriebauten: Die Industriebaurichtlinie (Muster-Industriebau-Richtlinie, Stand Mai 2019, in den Ländern als Technische Baubestimmung eingeführt) verlangt in Abschnitt 5.14.3 für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von mehr als 5.000 m² einen geeigneten Brandschutzbeauftragten. Er überwacht die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzepts und meldet dem Betreiber festgestellte Mängel.
- Hochhäuser: Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (Fassung April 2008) fordert in Abschnitt 9.3 die Bestellung eines geeigneten Brandschutzbeauftragten, der insbesondere Wartung und Prüffristen der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung im Blick behält.
2. Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Versicherer
Auch außerhalb dieser Gebäudeklassen kann die Pflicht bestehen: als Auflage in der Baugenehmigung, als Festlegung im Brandschutzkonzept oder als Vertragsbedingung des Feuerversicherers. Die DGUV Information 205-003 nennt ausdrücklich auch Vereinbarungen mit Kunden und Auftraggebern. Wer ein Gebäude übernimmt, sollte deshalb Baugenehmigung und Brandschutzkonzept auf solche Auflagen prüfen – sie gelten unabhängig davon, ob der aktuelle Betreiber sie kennt.
3. Die eigene Gefährdungsbeurteilung
Der dritte Weg führt über die Gefährdungsbeurteilung. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ unterscheidet zwischen normaler Brandgefährdung – vergleichbar mit einer Büronutzung – und erhöhter Brandgefährdung. Erhöht ist sie nach Punkt 3.3 zum Beispiel, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind, mit schneller Brandausbreitung oder starker Rauchentwicklung zu rechnen ist, Arbeiten mit Brandgefährdung wie Schweißen, Trennschleifen oder Löten durchgeführt werden oder brennbare Stäube, leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase vorkommen. Für diesen Fall sagt die ASR A2.2: Die Benennung eines Brandschutzbeauftragten kann zweckmäßig sein. Wer diesen Hinweis in seiner Gefährdungsbeurteilung übergeht, sollte begründen können, warum.
Und wer keine Pflicht hat? Dem steht die freiwillige Bestellung offen – sinnvoll überall dort, wo mehrere Standorte, viele Fremdfirmen oder schutzbedürftige Personen die Organisation komplex machen.
Was hat sich 2025 an der ASR A2.2 geändert?
Im Mai 2025 wurde die ASR A2.2 zum dritten Mal geändert (GMBl 2025, S. 365). Die Begriffsbestimmung 3.10 und der eigene Abschnitt 7.4 „Brandschutzbeauftragte“ wurden gestrichen und in einem neuen Hinweis zu Abschnitt 7.1 „Organisatorische Brandschutzmaßnahmen“ zusammengefasst. Der Hinweis lautet: „Sofern der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt hat, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes. Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich auch aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften, ergeben.“
Inhaltlich ist das keine Lockerung: Die Empfehlung bleibt, der Verweis auf das Landesrecht ist sogar deutlicher geworden. Wer in älteren Texten noch „Abschnitt 7.4 ASR A2.2“ als Fundstelle findet, sollte wissen, dass diese Nummer heute für die Instandhaltung und Prüfung steht.
Welche Aufgaben hat ein Brandschutzbeauftragter?
Die DGUV Information 205-003 listet in Kapitel 3 einen Katalog von 26 Aufgaben auf. Sie lassen sich in fünf Bereiche gliedern:
- Organisation und Dokumente: Brandschutzordnung erstellen und fortschreiben (Teil A für alle Personen im Gebäude, Teil B für Beschäftigte, Teil C für Personen mit besonderen Aufgaben – nach DIN 14096), Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung zu Brandgefahren, Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrpläne aktuell halten, Evakuierungsübungen planen und auswerten.
- Kontrolle im Betrieb: Regelmäßige Brandschutzbegehungen, Kontrolle von Flucht- und Rettungswegen, Kennzeichnung, Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gase, Überwachung feuergefährlicher Arbeiten, Mängel melden und ihre Beseitigung verfolgen.
- Technik und Prüffristen: Prüfung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen organisieren – zum Beispiel die Wartung tragbarer Feuerlöscher, die nach ASR A2.2 Punkt 7.4.2 in der Regel alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen erfolgt – sowie Ersatzmaßnahmen vorschlagen, wenn Anlagen ausfallen.
- Menschen: Beschäftigte zum Brandschutz unterweisen, die Ausbildung der Brandschutzhelfer unterstützen, Führungskräfte beraten – auch bei Umbauten, Nutzungsänderungen und Investitionen.
- Schnittstellen und Nachweise: Ansprechpartner für Feuerwehr, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und Versicherer, Begleitung von Brandschauen, Dokumentation aller Tätigkeiten und Bericht an die Geschäftsführung.
Was nicht dazugehört: Der Brandschutzbeauftragte erstellt kein bauaufsichtliches Brandschutzkonzept, und er trägt nicht die Verantwortung dafür, dass Mängel beseitigt werden. Beides bleibt beim Unternehmer beziehungsweise beim Fachplaner.
Welche Qualifikation und Ausbildung braucht ein Brandschutzbeauftragter?
Die Anforderungen legen die DGUV Information 205-003 (Ausgabe Dezember 2020) und die gleichlautende vfdb-Richtlinie 12-09/01 (Ausgabe Dezember 2021) fest. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie technisches Verständnis, Kommunikationsstärke und Zuverlässigkeit. Die Ausbildung selbst umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, davon mindestens 32 in Präsenz, einschließlich einer Löschübung unter realistischen Bedingungen. Praxisphasen, Selbstlernphasen und Online-Seminare können angerechnet werden, die Ausbildung muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein. Am Ende stehen eine schriftliche Prüfung von mindestens 90 Minuten und eine mündliche Prüfung.
Damit ist es nicht getan: Innerhalb von drei Jahren sind mindestens 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung nachzuweisen. Wer länger als drei Jahre keine Fortbildung belegt, muss die Ausbildung wiederholen. Für Betriebe bedeutet das: Ein interner Brandschutzbeauftragter bindet nicht nur Arbeitszeit, sondern verursacht laufende Ausbildungs- und Fortbildungskosten – ein Punkt, der bei der Entscheidung zwischen interner und externer Lösung oft unterschätzt wird.
Ich selbst habe die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten 2016 bei VdS Schadenverhütung absolviert – ein zweiwöchiger Lehrgang in Hannover nach der vfdb-Richtlinie 12-09/01 und dem Ausbildungsmodell der CFPA Europe mit 74 Lehreinheiten und bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung, also mehr als die heute geforderten 64 Unterrichtseinheiten, abgeschlossen mit dem europäischen CFPA-Diplom „Fire Safety – Technical Cycle“. Seitdem bilde ich mich regelmäßig fort – unter anderem 2023 im zweitägigen VdS-Workshop „Der Brandschutzbeauftragte in der Praxis“ (16 Unterrichtseinheiten) und zuletzt im April 2026. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit bilde ich außerdem Brandschutzhelfer aus – mit Löschübung am Brandsimulator.
Wie wird ein Brandschutzbeauftragter bestellt – und was bleibt beim Arbeitgeber?
Die Bestellung erfolgt schriftlich, unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte von Betriebs- oder Personalrat. Das Bestellungsschreiben legt den Verantwortungsbereich, die übertragenen Aufgaben und die Befugnisse fest; die DGUV Information 205-003 enthält dafür ein Muster. Wirksam wird die Bestellung erst, wenn der Brandschutzbeauftragte in die betrieblichen Gegebenheiten eingewiesen ist. Der Arbeitgeber muss ihm die erforderliche Arbeitszeit, die nötigen Informationen und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und Fortbildungen ermöglichen. Der Brandschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden und hat Zugang zu allen brandschutzrelevanten Unterlagen und Bereichen.
Entscheidend ist der letzte Satz im Muster-Bestellungsschreiben: „Die Gesamtverantwortung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bleibt unberührt.“ Der Arbeitgeber kann nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit Aufgaben beauftragen – seine Pflicht, den Brandschutz zu organisieren, die Mittel bereitzustellen und die Umsetzung zu kontrollieren, gibt er damit nicht ab. Der Brandschutzbeauftragte macht Risiken sichtbar und schlägt Maßnahmen vor; ob sie umgesetzt werden, entscheidet die Geschäftsführung.
Intern oder extern – was passt zu kleinen und mittleren Betrieben in Hannover?
Die DGUV Information 205-003 stellt beide Wege gleichberechtigt nebeneinander: Stehen keine eigenen Brandschutzbeauftragten zur Verfügung oder kann kein eigenes Personal ausgebildet werden, sind externe Brandschutzbeauftragte vertraglich zu beauftragen. Sie müssen dieselbe Qualifikation nachweisen, und ihre Einbindung in die betriebliche Brandschutzorganisation ist sicherzustellen. Die Unterschiede im Überblick:
- Betriebskenntnis: Der interne Brandschutzbeauftragte kennt Abläufe und Personen aus dem Alltag. Der externe erarbeitet sie in der Bestandsaufnahme – und bringt dafür den Blick von außen mit.
- Qualifikation: Intern müssen Ausbildung (64 UE) und Fortbildung (16 UE in drei Jahren) finanziert und organisiert werden. Extern sind sie bereits vorhanden, die Fortbildung ist inklusive.
- Verfügbarkeit: Der interne Beauftragte fällt bei Urlaub, Krankheit oder Kündigung aus, und die Aufgabe konkurriert mit seinem Hauptjob. Der externe ist vertraglich gesichert und kommt zu festen Terminen.
- Unabhängigkeit: Intern ist er nur in der Fachkunde weisungsfrei, im Betrieb aber Kollege und Mitarbeiter. Der externe spricht Mängel ohne interne Rücksichten an.
- Kosten: Intern fallen Arbeitszeit plus Aus- und Fortbildung an – schwer kalkulierbar. Extern gibt es eine Jahrespauschale oder eine Abrechnung nach Aufwand – planbar.
Für kleine und mittlere Betriebe ohne eigene Brandschutzabteilung ist die externe Lösung in der Regel wirtschaftlicher. Bewährt hat sich die Kombination: ein interner Ansprechpartner, der die kleinen Dinge im Alltag im Blick hat, und ein externer Brandschutzbeauftragter, der Fachkunde, Fortbildung und Dokumentation verantwortet.
Wie läuft die externe Betreuung bei Alliance Security ab?
Ich biete die Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter als Jahrespauschale mit festen Begehungen an. Für einmalige Aufgaben – etwa das Erstellen einer Brandschutzordnung, die Begleitung einer Brandschau oder eine Evakuierungsübung – rechne ich auf Wunsch nach Aufwand ab. Der Ablauf sieht so aus:
- Erstgespräch und Bestandsaufnahme: Begehung aller Bereiche, Sichtung von Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Gefährdungsbeurteilung, Prüfnachweisen und vorhandenen Unterlagen. Sie erhalten einen Bericht mit priorisierten Maßnahmen.
- Schriftliche Bestellung: Wir legen Aufgaben, Befugnisse und Begehungsturnus fest – angelehnt an das Muster der DGUV Information 205-003 und abgestimmt auf Ihre Gefährdungslage.
- Aufbau der Brandschutzorganisation: Brandschutzordnung Teil A, B und C, Alarm- und Evakuierungsplan, Flucht- und Rettungspläne, Bestimmung und Ausbildung der Brandschutzhelfer, Unterweisung der Beschäftigten.
- Laufende Betreuung: Begehungen im vereinbarten Turnus, Überwachung der Prüffristen, Beratung bei Umbauten und Nutzungsänderungen, Ansprechpartner für Feuerwehr, Behörden und Versicherer.
- Jahresbericht: Dokumentation aller Tätigkeiten, offenen Punkte und Empfehlungen als Nachweis gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaft und Versicherer.
Schulungen finden bei Ihnen vor Ort oder in unseren Schulungsräumen in Wunstorf statt. Ich betreue Betriebe in Hannover, Wunstorf, Garbsen, Neustadt am Rübenberge, Seelze, Langenhagen und der gesamten Region Hannover.
Wie sieht das in der Praxis aus? Ein typisches Beispiel
Ausgangslage: Ein Metallbaubetrieb in der Region Hannover mit 35 Beschäftigten – Werkhalle mit Schweißarbeitsplätzen, ein Lager mit Lacken, Lösemitteln und Gasflaschen, ein Bürotrakt. Eine Bestellpflicht aus dem Baurecht besteht nicht, aber die Gefährdungsbeurteilung weist wegen der Schweißarbeiten und der Lagerung entzündbarer Stoffe eine erhöhte Brandgefährdung aus. Der Feuerversicherer hat bei der letzten Besichtigung eine Brandschutzorganisation angemahnt.
Bestandsaufnahme: Die Feuerlöscher sind seit drei Jahren nicht gewartet, ein Notausgang im Lager ist mit Paletten verstellt, eine Brandschutzordnung existiert nicht, es gibt einen einzigen Brandschutzhelfer für zwei Schichten, und für Schweißarbeiten außerhalb der festen Arbeitsplätze fehlt ein Erlaubnisschein-Verfahren.
Maßnahmen im ersten Jahr: Wartung der Feuerlöscher und Ergänzung der Grundausstattung nach ASR A2.2, Freihalten und Kennzeichnung der Fluchtwege, Brandschutzordnung Teil A bis C, Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, Ausbildung von vier Brandschutzhelfern mit Löschübung, Unterweisung aller Beschäftigten, erste Evakuierungsübung, Abstimmung der Lagerung mit dem Versicherer.
Ergebnis: Der Betrieb erfüllt die Auflage des Versicherers, die Berufsgenossenschaft findet bei der nächsten Besichtigung eine dokumentierte Brandschutzorganisation vor, und die Geschäftsführung hat mit zwei Begehungen im Jahr und einem Jahresbericht einen klaren, planbaren Aufwand.
Was kostet ein externer Brandschutzbeauftragter?
Das hängt von vier Faktoren ab: der Größe und Zahl der Gebäude, der Brandgefährdung (normal oder erhöht), dem Zustand der vorhandenen Brandschutzorganisation und dem vereinbarten Begehungsturnus. Ein Bürobetrieb mit zwei Begehungen im Jahr braucht deutlich weniger Zeit als ein Produktionsbetrieb mit Lager, Fremdfirmen und Schichtbetrieb. Deshalb gibt es bei mir keinen Preis ohne Erstgespräch und Begehung – dafür anschließend ein festes Angebot: eine Jahrespauschale mit festen Begehungen oder, für einmalige Aufgaben, eine Abrechnung nach Aufwand.
Zur Einordnung: Ein interner Brandschutzbeauftragter kostet Ausbildung, Fortbildung und laufende Arbeitszeit – und im Ernstfall zählt vor allem, ob Brandschutzordnung, Fluchtwege und Prüfnachweise stimmen. Eine Betriebsunterbrechung nach einem Brand oder eine gekürzte Versicherungsleistung wegen fehlender Organisation kosten ein Vielfaches jeder Jahrespauschale.
Externer Brandschutzbeauftragter für Hannover und die Region
Sie möchten wissen, ob Ihr Betrieb einen Brandschutzbeauftragten braucht – oder Sie suchen einen, der die Aufgabe verlässlich übernimmt? Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, danach erhalten Sie ein festes Angebot.
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit und ausgebildeter Brandschutzbeauftragter betreue ich Betriebe in Hannover, Wunstorf, Garbsen, Neustadt am Rübenberge, Seelze, Langenhagen und der gesamten Region Hannover – auf Wunsch mit Arbeitsschutz und Brandschutz aus einer Hand. Alle Brandschutz-Leistungen im Überblick finden Sie auf unserer Seite Brandschutz in Hannover.
Häufige Fragen zum Brandschutzbeauftragten
Ist ein Brandschutzbeauftragter in jedem Unternehmen Pflicht?
Nein. Eine allgemeine Pflicht gibt es im Arbeitsschutzrecht nicht. Sie entsteht durch Sonderbauvorschriften des Landes (in Niedersachsen etwa für Versammlungsstätten, Verkaufsstätten über 2.000 m², Industriebauten über 5.000 m² und Hochhäuser), durch Auflagen in Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept, durch Versicherungsverträge oder durch die Gefährdungsbeurteilung bei erhöhter Brandgefährdung.
Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Brandschutzbeauftragten?
Eine Mitarbeiterzahl nennt keine Vorschrift. Maßgeblich sind Gebäude, Nutzung und Brandgefährdung – nicht die Kopfzahl. Ein Betrieb mit 15 Beschäftigten und Lacklager kann einen Brandschutzbeauftragten brauchen, ein Büro mit 150 Beschäftigten nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragtem?
Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die Entstehungsbrände bekämpfen und die Evakuierung unterstützen; sie sind in jedem Betrieb erforderlich, in der Regel 5 % der Beschäftigten, und werden in etwa zwei Stunden ausgebildet. Der Brandschutzbeauftragte berät den Arbeitgeber, organisiert und überwacht den Brandschutz; seine Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten, und er ist nur in bestimmten Betrieben erforderlich.
Kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit gleichzeitig Brandschutzbeauftragter sein?
Ja, wenn sie die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten absolviert hat. Die DGUV Information 205-003 vergleicht die betriebliche Stellung beider Funktionen ausdrücklich. Für kleinere Betriebe ist das praktisch: eine Ansprechperson für Arbeitsschutz und Brandschutz, eine Begehung für beide Themen.
Wie oft muss sich ein Brandschutzbeauftragter fortbilden?
Innerhalb von drei Jahren mindestens 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Wer länger als drei Jahre keine Fortbildung nachweist, muss die Ausbildung erneut absolvieren.
Wie viel Zeit braucht ein Brandschutzbeauftragter?
Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Die DGUV Information 205-003 verlangt, dass der Arbeitgeber die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Arbeitszeit zur Verfügung stellt. Der Bedarf ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog, der Größe des Betriebs und der Brandgefährdung – deshalb steht am Anfang immer eine Bestandsaufnahme.
Haftet der Brandschutzbeauftragte, wenn es brennt?
Die Gesamtverantwortung bleibt beim Unternehmer – so steht es im Muster-Bestellungsschreiben der DGUV Information 205-003. Der Brandschutzbeauftragte berät, kontrolliert und meldet; werden ihm nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz Aufgaben schriftlich in eigener Verantwortung übertragen, ist er insoweit verantwortliche Person. Die Organisations- und Kontrollpflicht des Arbeitgebers bleibt davon unberührt.
Brauchen Kitas, Pflegeeinrichtungen oder Büros in Niedersachsen einen Brandschutzbeauftragten?
Für Büros gibt es keine Bestellpflicht. Für Kitas und Pflegeeinrichtungen kennt Niedersachsen keine eigene Sonderbauverordnung mit Bestellpflicht; die Pflicht kann sich aber aus Auflagen der Baugenehmigung oder des Brandschutzkonzepts, aus Vorgaben des Trägers oder Versicherers und aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Bei mehreren Standorten oder schutzbedürftigen Personen ist ein Brandschutzbeauftragter aber häufig sinnvoll, weil er Brandschutzordnung, Evakuierungsübungen und Brandschutzhelfer zentral organisiert.
Fazit
Der Brandschutzbeauftragte ist keine Pflicht für jeden Betrieb – aber für viele Betriebe die einfachste Möglichkeit, den Brandschutz aus dem Zufall zu holen. Ob die Pflicht aus Landesrecht, Baugenehmigung, Versicherungsvertrag oder Gefährdungsbeurteilung folgt, klärt ein Blick in die Unterlagen und eine Begehung. Wer bestellt, sollte es richtig tun: schriftlich, mit klaren Aufgaben, mit ausreichender Zeit und mit einer Person, die die geforderte Ausbildung hat und sie aktuell hält. Für kleine und mittlere Betriebe in Hannover ist die externe Bestellung dafür der planbare Weg – die Verantwortung bleibt bei Ihnen, die Organisation übernehme ich.
Über den Autor
Sascha Hautau ist Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter und Meister für Schutz und Sicherheit. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten hat er 2016 bei VdS Schadenverhütung absolviert (CFPA-Europe-Diplom) und bildet sich seitdem regelmäßig fort – zuletzt 2023 im VdS-Workshop „Der Brandschutzbeauftragte in der Praxis“ und 2026. Seit 2000 ist er in der Sicherheitsbranche tätig, seit 2007 selbstständig. Mit Alliance Security betreut er Unternehmen in Hannover und der Region als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und externer Brandschutzbeauftragter – von der Gefährdungsbeurteilung über Begehungen und Unterweisungen bis zur Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung am Brandsimulator. Seit 2011 nimmt er zudem als ehrenamtlicher Prüfer der IHK Hannover die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung ab, seit 2021 als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und zusätzlich als Prüfer in den Abschlussprüfungen zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers, § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, § 13 Verantwortliche Personen – gesetze-im-internet.de
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten – gesetze-im-internet.de
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert Mai 2025 (GMBl 2025, S. 365), Punkte 3.2, 3.3, 7.1, 7.3 und 7.4.2 – baua.de
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, Ausgabe März 2022, zuletzt geändert 2024 (GMBl 2024, S. 913) – baua.de
- DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, Ausgabe Dezember 2020 – publikationen.dguv.de
- vfdb-Richtlinie 12-09/01 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, Ausgabe Dezember 2021 – vfdb.de
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO), § 1 Anwendungsbereich, § 42 Brandschutzbeauftragte, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne – voris.niedersachsen.de
- Niedersächsische Verkaufsstättenverordnung (VKVO), § 1 Geltungsbereich, § 26 Verantwortliche Personen – voris.niedersachsen.de
- Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebau-Richtlinie, MIndBauRL), Stand Mai 2019, Abschnitt 5.14.3 – bauministerkonferenz.de
- Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie, MHHR), Fassung April 2008, Abschnitt 9.3 Verantwortliche Personen – bauministerkonferenz.de
- DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ – DIN Media
Stand: September 2026
Richten Sie Ihre Anfrage an uns
Nennen Sie uns Ihre persönlichen Daten, damit wir Sie umfassend beraten können.
Telefon
Für welche Dienstleistungen interessieren Sie sich?
Schreiben Sie uns
Unser Team hilft Ihnen
Besuchen Sie uns
Wir begrüßen Sie in unserem Büro
Rufen Sie uns an
Mo-Fr von 08:00 bis 16:00
Unternehmen
Rechtsdokumente
Wir sind Mitglied