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BRANDSCHUTZ

Flucht‑ und Rettungsplan: Wann er Pflicht ist, was hineingehört und wie er entsteht

Ein Flucht- und Rettungsplan zeigt auf einen Blick, wo der nächste Ausgang ist, wo Feuerlöscher und Verbandkasten hängen und wo sich alle nach einer Evakuierung sammeln. Pflicht ist er nicht in jedem Betrieb – aber häufiger, als viele Unternehmer denken. Hier lesen Sie, wann Arbeitsstättenverordnung und ASR A2.3 einen Plan verlangen, was nach ASR A1.3 und DIN ISO 23601 hineingehört, wo er hängen muss, wie er Schritt für Schritt entsteht und welche Fehler wir bei Begehungen in Hannover und der Region immer wieder sehen.
Das Wichtigste in Kürze
  • Rechtsgrundlage: Der Arbeitgeber muss einen Flucht- und Rettungsplan aufstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern, ihn aushängen und danach üben (§ 4 Abs. 4 ArbStättV).
  • Wann erforderlich: bei unübersichtlicher Fluchtwegführung, vielen ortsunkundigen Personen (Publikumsverkehr), erhöhter Gefährdung oder Gefahren aus Nachbarbetrieben (ASR A2.3, Abschnitt 10). Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung.
  • Inhalt: Grundriss, Verlauf der Hauptfluchtwege, Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, Standort des Betrachters, dazu Nebenfluchtwege und Sammelstelle, soweit vorhanden; Verhaltensregeln für Brandfall und Unfall (ASR A1.3, Abschnitt 6).
  • Gestaltung: farbig, mit Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010, vorzugsweise im Maßstab 1:100, in der Regel DIN A3, das nicht unterschritten werden soll (Hotel- und Klassenzimmer DIN A4), lagerichtig zum Aushangort – im Detail geregelt in DIN ISO 23601.
  • Aushang: an geeigneten Stellen in den Fluchtwegen – Eingangsbereiche, vor Aufzügen und Treppen, an Kreuzungspunkten (ASR A2.3, Abschnitt 10).
  • Unterweisung und Übung: mindestens jährlich unterweisen, den Plan dabei einbeziehen; wo ein Plan nötig ist, regelmäßig Evakuierungsübungen durchführen, bewährt alle zwei bis fünf Jahre (ASR A2.3, Abschnitt 11).
  • Nicht verwechseln: Der Feuerwehrplan (DIN 14095) ist für die Einsatzkräfte, die Brandschutzordnung (DIN 14096) regelt das Verhalten – der Flucht- und Rettungsplan ist für die Menschen im Gebäude.

Was ist ein Flucht- und Rettungsplan – und was nicht?

Die ASR A2.3 definiert ihn knapp: ein Plan, in dem die erforderlichen Informationen über die Fluchtwege sowie die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen und der zur Selbsthilfe vorgesehenen Brandschutzeinrichtungen dargestellt sind (ASR A2.3, Abschnitt 3.3). Er richtet sich an die Menschen im Gebäude – Beschäftigte, Besucher, Kunden, Patienten – und muss ohne Vorkenntnisse verständlich sein. Anweisungen zum Verhalten im Brandfall, also die Brandschutzordnung Teil A, dürfen direkt auf dem Plan stehen oder daneben hängen.
Drei Dokumente werden damit regelmäßig verwechselt:
  • Feuerwehrplan (DIN 14095): ein Plan für die Einsatzkräfte mit Zufahrten, Löschwasser, Gefahrenschwerpunkten und Anlagentechnik. Er wird mit der Feuerwehr abgestimmt, ihr zur Verfügung gestellt und liegt im Gebäude für die anrückenden Einsatzkräfte bereit, etwa an der Brandmeldezentrale – er ist kein Aushang für die Menschen im Haus. Für Versammlungsstätten kann er vorgeschrieben sein (§ 42 NVStättVO).
  • Brandschutzordnung (DIN 14096): Teil A ist der Aushang „Verhalten im Brandfall“, Teil B richtet sich an alle Beschäftigten, Teil C an Personen mit besonderen Aufgaben wie Brandschutzhelfer. Sie beschreibt Verhalten und Organisation, nicht den Weg nach draußen.
  • Bestuhlungs- und Rettungswegeplan: eine Bauvorlage für Versammlungsstätten (§ 44 NVStättVO), die zur Baugenehmigung gehört – kein Aushang für Besucher.
Der Flucht- und Rettungsplan ergänzt diese Unterlagen und muss zu ihnen passen (ASR A2.3, Abschnitt 10 Abs. 4). Wer einen Feuerwehrplan hat, nutzt ihn als Grundlage; wer eine Brandschutzordnung hat, übernimmt Teil A in den Plan.

Wann ist ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht?

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt den Plan nicht pauschal vor, sondern „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern“ (§ 4 Abs. 4 ArbStättV). Was das bedeutet, konkretisiert die ASR A2.3 in Abschnitt 10. Danach kann ein Plan insbesondere erforderlich sein in Bereichen
  • mit unübersichtlicher Fluchtwegführung – etwa über Zwischengeschosse, durch größere Räume oder bei gewinkelten Wegen, die von den üblichen Verkehrswegen abweichen,
  • mit einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen – Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr wie Verkaufsstätten, Praxen, Beratungsstellen, Hotels, Schulen und Kitas,
  • mit erhöhter Gefährdung – zum Beispiel Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Löschanlage oder mit explosionsgefährlichen Stoffen,
  • in denen sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefahren ergeben, etwa durch brand- oder explosionsgefährdete Anlagen nebenan.
Wer die Technischen Regeln einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Umgekehrt heißt das: Ein kleiner, übersichtlicher Betrieb – ein Büro mit zwei Ausgängen auf einer Ebene, ohne Kundenverkehr und ohne besondere Gefahrstoffe – braucht nicht zwingend einen Plan. Dort genügen gekennzeichnete Fluchtwege, freigehaltene Notausgänge und die jährliche Unterweisung. Ob ein Plan erforderlich ist, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest und dokumentiert die Entscheidung. Im Zweifel ist der Plan die einfachere und sicherere Lösung – der Aufwand ist überschaubar, und im Ernstfall erspart er Minuten.
Zwei Ergänzungen sind wichtig: Das Bauordnungsrecht der Länder geht vor, soweit es strengere Anforderungen stellt (§ 3a Abs. 4 ArbStättV). Bei Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Beherbergungsbetrieben, Schulen oder Pflegeeinrichtungen können Baugenehmigung und Brandschutzkonzept Pläne verlangen, auch wenn die Arbeitsstättenverordnung allein sie nicht fordern würde. Und auf Baustellen ist ein Plan nötig, sobald Fluchtwege nicht erkennbar ins Freie führen, sich während der Bauarbeiten wesentlich ändern oder unübersichtlich sind – ausgehängt zum Beispiel am Schwarzen Brett (ASR A2.3, Abschnitt 12).

Was muss ein Flucht- und Rettungsplan enthalten?

Die Mindestinhalte stehen in der ASR A1.3, Abschnitt 6. Ein Flucht- und Rettungsplan muss graphisch darstellen:
  1. den Gebäudegrundriss oder den dargestellten Teil davon,
  2. den Verlauf der Hauptfluchtwege,
  3. die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen (Verbandkasten, Erste-Hilfe-Raum, Defibrillator),
  4. die Lage der Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten, Brandmelder, Brandmeldetelefon),
  5. den Standort des Betrachters – „Sie befinden sich hier“,
und, soweit vorhanden, die Ausgänge der Nebenfluchtwege und die Sammelstelle. Dazu gehören die Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen, entweder auf dem Plan selbst oder daneben. Aus dem Plan muss hervorgehen, welchen Weg man vom Standort aus nimmt, um ins Freie oder in einen gesicherten Bereich zu kommen. Zeigt der Plan nur einen Teil des Gebäudes, braucht er eine Übersichtsskizze, die die Lage im Gesamtkomplex zeigt.
Für die Gestaltung gelten klare Vorgaben: Der Plan muss aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und farbig sein und die Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 verwenden – das sind die Zeichen der DIN EN ISO 7010: grüne Rettungszeichen wie E001/E002 „Notausgang“, E003 „Erste Hilfe“, E010 „Defibrillator“ und E007 „Sammelstelle“ sowie rote Brandschutzzeichen wie F001 „Feuerlöscher“, F005 „Brandmelder“ und F006 „Brandmeldetelefon“. Der Grundriss wird vorzugsweise im Maßstab 1:100 dargestellt, die Plangröße richtet sich nach dem Grundriss und sollte DIN A3 nicht unterschreiten; nur für Hotel- oder Klassenzimmer ist DIN A4 vorgesehen (ASR A1.3, Abschnitt 6 Abs. 5). Wie das Ergebnis aussieht, zeigt die ASR A1.3 in Anhang 3 an einem Musterplan nach DIN ISO 23601.
Die DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (Ausgabe November 2021) ist die Gestaltungsnorm dazu: Aufbau von Übersichts- und Detailplan, Farben, Maßstäbe, Lesbarkeit, Legende, Anbringung sowie Prüfung und Aktualisierung. Gesetzlich verbindlich sind Arbeitsstättenverordnung und ASR; wer nach DIN ISO 23601 arbeitet, erfüllt deren Anforderungen und hat einen Plan, den jede Aufsichtsperson und jede Feuerwehr sofort lesen kann. Bewährt hat sich zusätzlich ein Plankopf mit Objekt, Geschoss, Plannummer, Erstelldatum und Ersteller – so erkennt man beim Rundgang sofort, ob der Plan noch aktuell ist.
Ein Hinweis zu älteren Gebäuden: Hängen im Haus noch Zeichen der Vorgängerversionen – nach der früheren BGV A8 oder der ASR A1.3 von 2007 –, sollen diese auch im Plan verwendet werden, damit Plan und Beschilderung zusammenpassen (ASR A2.3, Abschnitt 10 Abs. 2). Besser ist es, beides gemeinsam auf DIN EN ISO 7010 umzustellen.

Wo müssen Flucht- und Rettungspläne hängen?

Die Pläne gehören in die Bereiche, für die sie erstellt wurden, und dort an geeignete Stellen – nach ASR A2.3 sind das Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten: Eingangsbereiche, vor Aufzügen, vor den Zugängen zu Treppen und an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen (ASR A2.3, Abschnitt 10 Abs. 3). Entscheidend ist der zweite Satz der Regel: Der Plan muss, bezogen auf den Standort des Betrachters, lagerichtig angebracht sein. Wer vor dem Plan steht, muss das Gebäude so sehen, wie es vor ihm liegt – der Flur, der im Plan nach oben führt, muss tatsächlich geradeaus liegen. Ein Plan, auf dem Norden immer oben ist, führt an einem Aushangort nach links, am anderen nach rechts in die Irre.
Daraus folgt: Für jeden Aushangort wird ein eigener, gedrehter Plan mit eigenem Standortpunkt erstellt. Nicht geeignet sind Aushänge hinter Türen, in Büros, in der Teeküche oder in Höhen, in denen niemand liest. In Hotelzimmern und Klassenräumen kann zusätzlich ein Plan im DIN-A4-Format hängen (ASR A1.3, Abschnitt 6 Abs. 5). Klapprahmen haben sich bewährt – dabei muss am Rand Platz bleiben, damit das Rahmenprofil keine Schrift verdeckt.

Wie entsteht ein Flucht- und Rettungsplan Schritt für Schritt?

Eine formale Qualifikation schreibt das Gesetz für die Erstellung nicht vor – verantwortlich bleibt der Arbeitgeber (§ 4 ArbStättV). In der Praxis erstellen Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder spezialisierte Planer die Pläne, weil sie die Regelwerke, die Zeichen und die typischen Fehler kennen. So gehen wir vor:
  1. Unterlagen sammeln: aktuelle Grundrisse (Architektenpläne, Bauantrag), vorhandenes Brandschutzkonzept, Brandschutzordnung, Feuerwehrplan und die Gefährdungsbeurteilung.
  2. Begehung: Wir laufen jeden Fluchtweg ab und prüfen, ob er mit den Plänen übereinstimmt – Türen, die verschlossen sind, Wände, die versetzt wurden, Lager, die den Flur verengen. Gleichzeitig erfassen wir die Standorte von Feuerlöschern, Wandhydranten, Brandmeldern, Verbandkästen und Defibrillator.
  3. Aushangorte und Sammelstelle festlegen: gemeinsam mit Ihnen nach den Kriterien der ASR A2.3 – an jedem Aushangort entsteht später ein eigener Plan. Dabei klären wir auch, wie Beschäftigte und Besucher mit Behinderungen das Gebäude verlassen können; ihre Belange muss der Arbeitgeber bei Fluchtwegen und Notausgängen berücksichtigen (§ 3a Abs. 2 ArbStättV). Die Sammelstelle muss sicher begehbar sein, außerhalb des Wirkbereichs der Gefahr liegen (nicht im Innenhof, nicht unter der Fassade), verfügbar bleiben und die Wege von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht einschränken; als Größe gilt eine Belegung von zwei Personen pro Quadratmeter (ASR A2.3, Abschnitt 4 Abs. 9 und 10). Bei wenigen Beschäftigten und übersichtlichen Verhältnissen kann sie entfallen.
  4. Pläne zeichnen: Grundriss im Maßstab 1:100, Hauptfluchtwege grün hervorgehoben, Standort markiert, Zeichen nach DIN EN ISO 7010 so gesetzt, dass sie Türen und Raumbeschriftungen nicht verdecken, Legende, Verhaltensregeln, Übersichtsplan und Plankopf – jeder Plan lagerichtig zu seinem Aushangort gedreht.
  5. Prüfen und freigeben: Abgleich vor Ort, Abstimmung mit Feuerwehrplan und Alarmplan, Freigabe durch den Arbeitgeber oder Brandschutzbeauftragten.
  6. Aushängen und unterweisen: Die Pläne werden in die jährliche Unterweisung einbezogen, am besten mit einer Begehung der Fluchtwege (ASR A2.3, Abschnitt 11 Abs. 1).
  7. Aktuell halten: Jeder Umbau, jede Nutzungsänderung, jeder neue Feuerlöscherstandort wird nachgetragen – dazu unten mehr.

Welche Fehler sehen wir in der Praxis am häufigsten?

Bei Begehungen in Hannover und der Region sehen wir viele Pläne, die zwar hängen, im Ernstfall aber nicht helfen würden. Die typischen Punkte:
  • Nicht lagerichtig: Ein Plan für alle Aushangorte, immer mit Norden oben. Wer davor steht, muss erst überlegen, wo rechts und links ist – im Rauch unmöglich.
  • Standort fehlt oder stimmt nicht: Die Standortmarkierung sitzt in einer Tür oder im Nachbarflur, weil der Plan vom alten Aushangort übernommen wurde.
  • Veraltet: Nach Umbau, Mieterwechsel oder neuer Lagerfläche stimmt der Grundriss nicht mehr, der eingezeichnete Notausgang ist inzwischen ein Abstellraum.
  • Zeichen gemischt: alte BGV-A8-Symbole im Plan, neue DIN-EN-ISO-7010-Zeichen im Flur – oder umgekehrt.
  • Überladen: Pfeile und Symbole verdecken Türen und Raumbezeichnungen, Rettungswege laufen durch Wände statt durch Türen, die Schrift ist bei DIN A4 für eine ganze Etage nicht mehr lesbar.
  • Sammelstelle unrealistisch: im Innenhof, direkt vor dem Haupteingang oder auf der Feuerwehrzufahrt. Ein Innenhof, der im Gefahrenfall keinen ausreichenden Schutz bietet, gilt nicht als „das Freie“ (ASR A2.3, Abschnitt 3.5).
  • Falscher Ort: der Plan hängt hinter der Bürotür, im Kopierraum oder in 2,20 m Höhe.
  • Plan und Wirklichkeit passen nicht zusammen: der eingezeichnete Fluchtweg ist mit Paletten verstellt, die Notausgangstür abgeschlossen. Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden (§ 4 Abs. 4 ArbStättV), Türen im Fluchtweg müssen sich von innen jederzeit ohne Hilfsmittel öffnen lassen (ArbStättV Anhang 2.3).

Wie oft müssen Pläne aktualisiert und Evakuierungen geübt werden?

Die ASR A2.3 verlangt, dass Flucht- und Rettungspläne aktuell sind (Abschnitt 10 Abs. 2). Eine feste Frist nennt sie nicht; die Zeitabstände für die Überprüfung legt der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest. Unsere Empfehlung: bei jeder baulichen oder organisatorischen Änderung sofort anpassen und ansonsten einmal jährlich im Rahmen der Begehung prüfen – Grundriss, Standorte der Einrichtungen, Zeichen, Aushangorte und Sammelstelle. Die DIN ISO 23601 enthält dazu eigene Anforderungen an Prüfung und Aktualisierung.
Unterwiesen werden muss mindestens jährlich: über den Verlauf der Fluchtwege, die Kennzeichnung und das Verhalten im Gefahrenfall; ein vorhandener Plan ist einzubeziehen, und die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden (ASR A2.3, Abschnitt 11 Abs. 1; § 6 Abs. 3 ArbStättV). Ist ein Plan erforderlich, sind außerdem in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen – in der Praxis bewährt alle zwei bis fünf Jahre (ASR A2.3, Abschnitt 11 Abs. 2). Die Übung soll mindestens zeigen, ob die Alarmierung jederzeit ausgelöst werden kann und alle erreicht, ob die Anwesenden die Bedeutung des Alarms kennen und danach handeln, ob die Fluchtwege schnell und sicher benutzbar sind und ob die Bereiche am Ende wirklich leer sind. Beschäftigte mit Aufgaben bei der Evakuierung – etwa Brandschutzhelfer oder Evakuierungshelfer – sind betriebsspezifisch und mindestens jährlich zu unterweisen (Abschnitt 11 Abs. 3).

Was droht, wenn der Plan fehlt oder nicht stimmt?

Die Gewerbeaufsicht kann Betriebe besichtigen, Unterlagen verlangen und Maßnahmen anordnen (§ 22 ArbSchG). Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Verstellte oder verschlossene Fluchtwege sind unmittelbar bußgeldbewehrt – bis 5.000 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV in Verbindung mit § 25 ArbSchG) – und wer dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (§ 9 Abs. 2 ArbStättV, § 26 ArbSchG). Schwerer wiegt im Ernstfall die Frage, ob die Menschen im Gebäude den Weg nach draußen gefunden haben. Nach einem Brand prüfen Versicherer und Berufsgenossenschaft – bei Verletzten auch die Staatsanwaltschaft – genau, ob die Organisation des Brandschutzes dem Stand der Technik entsprach – und der Flucht- und Rettungsplan ist eines der ersten Dokumente, nach denen gefragt wird.

Flucht- und Rettungsplan: Checkliste in acht Schritten

  1. In der Gefährdungsbeurteilung festlegen und dokumentieren, ob und für welche Bereiche ein Plan nötig ist.
  2. Aktuelle Grundrisse, Brandschutzkonzept, Brandschutzordnung und Feuerwehrplan zusammenstellen.
  3. Fluchtwege begehen, Standorte von Feuerlöschern, Brandmeldern, Erste-Hilfe-Einrichtungen und Defibrillator erfassen.
  4. Aushangorte und Sammelstelle nach ASR A2.3 festlegen.
  5. Je Aushangort einen lagerichtigen Plan nach ASR A1.3 und DIN ISO 23601 erstellen – mit Zeichen nach DIN EN ISO 7010, Legende, Verhaltensregeln, Übersichtsplan und Plankopf.
  6. Pläne vor Ort prüfen, mit Feuerwehrplan und Alarmplan abstimmen, freigeben und aushängen.
  7. Beschäftigte mindestens jährlich unterweisen und die Fluchtwege dabei begehen; Evakuierungsübungen regelmäßig durchführen.
  8. Pläne bei jeder Änderung sofort und ansonsten im festgelegten Abstand prüfen und aktualisieren.
Sascha Hautau – Fachkraft für Arbeitssicherheit, Alliance Security Hannover

Wie unterstützt Alliance Security bei Flucht- und Rettungsplänen?

Wir erstellen Flucht- und Rettungspläne für Betriebe in Hannover, Wunstorf, Garbsen, Seelze, Langenhagen, Nienburg und ganz Niedersachsen. Dazu gehören die Begehung vor Ort, die Festlegung der Aushangorte und der Sammelstelle gemeinsam mit Ihnen, je Aushangort ein lagerichtiger Plan nach ASR A1.3 und DIN ISO 23601 mit Zeichen nach DIN EN ISO 7010 – auf Wunsch mit Brandschutzordnung Teil A, als Druckdatei oder fertig im Rahmen. Als externer Brandschutzbeauftragter nehmen wir die Pläne in die Unterweisung auf und begleiten Ihre Evakuierungsübung.

Häufige Fragen zum Flucht- und Rettungsplan

Ist ein Flucht- und Rettungsplan in jedem Betrieb Pflicht?
Nein. Er ist nötig, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern (§ 4 Abs. 4 ArbStättV) – nach ASR A2.3 vor allem bei unübersichtlichen Fluchtwegen, Publikumsverkehr, erhöhter Gefährdung oder Gefahren aus der Nachbarschaft. Die Entscheidung gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
Wer darf einen Flucht- und Rettungsplan erstellen?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation gibt es nicht; verantwortlich ist der Arbeitgeber. Weil die Anforderungen aus ASR A1.3, ASR A2.3 und DIN ISO 23601 eingehalten werden müssen, übernehmen das in der Regel Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Fachplaner.
Welche Größe und welchen Maßstab muss der Plan haben?
Vorzugsweise Maßstab 1:100; die Größe richtet sich nach dem Grundriss und soll DIN A3 nicht unterschreiten. DIN A4 ist nur für besondere Fälle wie Hotel- oder Klassenzimmer vorgesehen (ASR A1.3, Abschnitt 6 Abs. 5).
Muss der Plan nach DIN ISO 23601 erstellt werden?
Verbindlich sind Arbeitsstättenverordnung und ASR. Die ASR A1.3 verweist für die Gestaltung aber ausdrücklich auf die DIN ISO 23601 und zeigt als Beispiel einen Plan nach dieser Norm. Wer sich an sie hält, ist auf der sicheren Seite.
Wie oft muss der Plan aktualisiert werden?
Sofort bei jeder Änderung an Gebäude, Nutzung, Einrichtungen oder Zeichen. Eine feste Frist gibt es nicht; den Prüfabstand legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Wir empfehlen die Prüfung einmal jährlich bei der Begehung.
Brauche ich zusätzlich einen Feuerwehrplan?
Nur wenn Baugenehmigung, Brandschutzkonzept oder Sonderbauvorschriften ihn verlangen – etwa für Versammlungsstätten (§ 42 NVStättVO) – oder die Feuerwehr ihn fordert. Er wird nach DIN 14095 mit der Feuerwehr abgestimmt und ersetzt den Flucht- und Rettungsplan nicht.
Müssen wir Evakuierungsübungen durchführen?
Wo ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, ja – in regelmäßigen Abständen, in der Praxis bewährt alle zwei bis fünf Jahre (ASR A2.3, Abschnitt 11). Auch ohne Planpflicht kann eine Übung sinnvoll sein, um Alarmierung und Fluchtwege zu prüfen.
Gehört die Sammelstelle in den Plan?
Ja, soweit eine Sammelstelle vorhanden ist – im Grundriss und im Übersichtsplan, gekennzeichnet mit dem Zeichen E007. Bei wenigen Beschäftigten und übersichtlichen Verhältnissen kann auf eine Sammelstelle verzichtet werden (ASR A2.3, Abschnitt 4 Abs. 9).
Fazit
Ein Flucht- und Rettungsplan ist kein Dekorationsstück, sondern die Karte für die ersten Sekunden eines Notfalls. Pflicht ist er überall dort, wo Menschen den Weg nach draußen nicht ohnehin kennen oder wo besondere Gefahren bestehen. Wer ihn nach ASR A1.3 und DIN ISO 23601 erstellt, lagerichtig aufhängt, in die Unterweisung einbezieht und aktuell hält, hat einen wesentlichen Teil des organisatorischen Brandschutzes erledigt. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Betrieb einen Plan braucht oder ob Ihre vorhandenen Pläne noch stimmen, sprechen Sie uns an.
Über den Autor
Sascha Hautau ist Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragter und Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten hat er 2016 bei VdS Schadenverhütung absolviert (CFPA-Europe-Diplom); seitdem bildet er sich regelmäßig fort – unter anderem 2023 im VdS-Workshop „Der Brandschutzbeauftragte in der Praxis“ und zuletzt im April 2026 in einer Weiterbildung für Brandschutzbeauftragte. Seit 2000 ist er in der Sicherheitsbranche tätig, seit 2007 selbstständig. Mit Alliance Security betreut er Unternehmen in Hannover und der Region als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und externer Brandschutzbeauftragter – von der Gefährdungsbeurteilung über Begehungen, Unterweisungen und Flucht- und Rettungspläne bis zur Brandschutzhelfer-Ausbildung mit Löschübung am Brandsimulator. Seit 2011 nimmt er zudem als ehrenamtlicher Prüfer der IHK Hannover die Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung ab, seit 2021 als Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Ebenfalls seit 2021 prüft er in den Abschlussprüfungen zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit.
Quellen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), §§ 3a, 4, 6, 9 und Anhang Nr. 2.3 – gesetze-im-internet.de
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 10, 22, 25, 26 – gesetze-im-internet.de
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024, S. 913, Abschnitte 3, 4, 10, 11 und 12 – baua.de
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 242, Abschnitt 6 und Anhang 3 – baua.de
  • DIN ISO 23601:2021-11 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ – dinmedia.de
  • DIN EN ISO 7010 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen“ (Zeichen über ASR A1.3, Anhang 1)
  • DIN 14095:2025-07 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“; DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ – dinmedia.de
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 22 – publikationen.dguv.de
  • Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO), §§ 42 und 44
  • KomNet (Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW), Dialoge 13934 und 43695 zu Prüffristen und Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen, Stand 2024 – komnet.nrw.de
Stand: November 2026
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